Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 18 (1891)
- Issue
- 1 (1891)
- Date
- 1891-01-01
- Page
- Seite 149 (sequence 152)
- Language
- German
- Belongs to
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149 VI, 167 heisst es von einem Passus ליתא בירושלמי, der sich aber wohl Jerusch. Gittin III, 7 findet. Die betreffende Stelle im Jeruschalmi durfte umsoweniger übersehen werden, als sie zur Erklärung der in der Tosifta Demai (a. a. 0.) folgenden Halacha dienen kann. Es heisse hier: מפריש ישראל בין ברשות לוי וכר ועושה חשבון באחרונה דברי ר״מ ר׳-׳י ור׳ יוסי ור״ש אוסרין אא״כ נותן לו עשור. Scliw. liest בראשונה, R. Elia Wilna emendirt מעות בראשונה und zwar erklärt Sch. die Ansicht der zuletzt genannten Tannaim dahin, es sei überhaupt nicht gestattet, den Zehnten auf Rechnung einer Schuld des Armen oder Leviten zurückzubehalten, es muss vielmehr der Zehnte dem Leviten oder Armen übergeben werden, dann können dieselben ihn zurückerstatten. Dieser Auffassung gemäss streicht er auch R. Jose aus der Reihe der letztgenannten Tannaim, da dieser als der Vertreter des Grundsatzes gilt עשו את שאינו זוכה כזוכה. Allein nach dieser Auffassung könnte R. Meir hier nicht als derjenige genannt werden, welcher den Zehnten zurückzubehalten gestattet, da R. M. gerade als der eigentliche Gegner R. Joses in Bezug auf den Grundsatz. עשו את שאינו זוכה כזוכה bekannt ist. Ueberdies hat es nicht den Anschein, als ob im Allgemeinen die Halacha aus Mischna Gittin 30a (המלוה מעות את הכהן וכר) hier bestritten werden sollte, es handelt sich vielmehr bloss um einen speciellen Fall. Wir abstrahiren ganz von der Frage עשו את שאינו זוכה כזוכה, da dieser Punkt nicht nothwendig in Betracht kommen muss, es handelt sich vielmehr um ein ganz anderes Princip. Es ist die Frage, ob es dem Gläubiger gestattet ist, den Zehnten zu reserviren auf Rechnung einer Schuld des Armen oder Leviten, wenn der Gläubiger nicht von vornherein bei der Verabreichung des Darlehens bedungen hatte, dass er sich durch dee Zehnten bezahlt machen will. R. Meir meint, er kann den Zehnten absondern auf Grund der nachträglichen Abrechnung, die anderen Lehrer meinen, er muss vorher die Erlaubnis erlangt haben. Wir möchten demnach anstatt עשור lesen רשות, nur hat das Wort hier eine andere Bedeutung als in den Worten R. Meirs, dort heisst es stets so viel wie ״auf Rechnung“, hier heisst es direct Erlaubniss. Der Fall ist analog dem von Tosefta DemaiVIII. 8 (הלוקח יין מבין הכותים וכר) wie dort, kommen auch hier die Namen derselben Tanaim vor, R. Meir einerseits, R. Jehuda, R. Jose und R. Simon andererseits: es handelt sich um einen der vielen Fälle von ברירה. Es wäre noch eine Auffassung möglich, wonach die eine Ansicht dahin gehen würde, dass selbst die ausdrückliche Erlaubniss zur Absonderung des Zehnten nicht genügt, wenn nicht von vbrnherein das Darlehen unter der Bedingung stattgefunden, dass der Gläubiger den Zehnten für sich reservire. Demnach läge die Frage vor, welche Jeruschalmi an der erwähnten Stelle Gittin aufwirft: אתא עובדה קומי ר׳ אימי בבן לוי (so zu lesen nach א״ז Hilchot Zedaka N. 11 anstatt שהיה חייב וכר כשהלוהו ע״מ כן הא לא הלוהו ע״מ (כהן ולוי לא כן. Man könnte die Emendation R. Elia Wilnas in diesem Sinne interpretiren, wenn ich auch nicht geradezu behaupten möchte, dass seine Worte so zu verstehen sind, dann würde der Ein wand Schwarz’ wegfallen. Minder erheblich sind folgende Stellen, auf die wir hinweisen möchten. Scliebiit VIII, 169 wird eine Erklärung Maimonides zur Mischnah aus der Tosifta widerlegt. Es ist uns nicht darum zu thun, die Erklärung des Maimonides aufrecht zu erhalten, aber die Tosifta beweist nichts, man vergl. Jerus. Maser Scheni III, 3 zur Magazin, l.oft 11, 1891. 10