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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1891-01-01 · 1 (1891) · p. Seite 61

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
18 (1891)
Issue
1 (1891)
Date
1891-01-01
Page
Seite 61 (sequence 64)
Language
German
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61 lautlich mit dem lat. Census zusammenfällt, muss kaum noch bemerkt werden. Wie, sagte ich mir, sollte da nicht, wie so oft hei Raschi, der leitende Faden für die richtige Aulfassung zu finden sein? Ich fragte nun weiter, was bedeutet aber das lateinische Wort Census? Und darauf antwortete mir kein Geringerer als Mommsen: ״billiges Ermessen, Willkür heisst census1״). Und was bedeutet גזרה? Doch nichts anderes als Willkür. Eigentlich das nach Willkür A|bgeschnittene und dann für sich Gesagte, Festgesetzte. Wir pflichten vollkommen dem Dr. Sidon bei, wenn er den Terminus דייני גזירות beizählt, welche das Volk erfindet und construirt2). Das Hauptgewicht, um gegen Z. Frankel und M. Bloch auf zutreten, zieht Dr. Sidon aus der Boraitha, die sich mit der Beschädigung des Eigenthums bei jungen Pflanzungen beschäftigt; merk- ,würdigerweise jedoch unterlässt er bei der Exemplificirung der Amtsthätigkeit der Dajane G’seroth p. 214—216, sie zu erwähnen. Haben denn nun die Censoren mit derartigen Dingen zu thun gehabt? Darauf antwortet derselbe Gewährsmann3) s. v.: ״Verwirf- Schaffung und Verschleuderung des Grundbesitzes und des Vermögens überhaupt fiel unter die Jurisdiction des Censors“. Seite 855 sagt Mommsen: ״Der Oensor kann multiren und pfänden״ und diess entspicht genau bis auf’s Wort den גזרות וחבלות ״willkürlichen Strafen und Pfändungen״. Die Aehnlichkeit der Dajane G’seroth mit dem Praetor ist allerdings gross genug, aber nur aus dem Grunde, weil die Rechts- Sphäre des Praetors mit den Censoren eine der That nach ähnliche, im Princip jedoch abweichende war. Selbst das vom Praetor geschaffene Recht durfte nicht verändert und überschritten werden; der Censor jedoch hatte freie Macht, so lange er im Amte war. Schon Varro (6,71) setzt der lex des gewöhnlichen Processes (praetorium ius ad legem) das aequum der Censoren (cenx) Römisches Staatsrecht, II. I. Abthl. 8. Aufl. (1887) p. 831 und 1. c. Amn. 1: ״Ganz richtig erklärt Varro de 1. L. 5, 81 census durch arbitrium. Aehnlich sagt er de vita pop. R. bei Nonius p. 519: quod hos arbitros instituerunt populi, censores appellarunt; idem enim valet censere et arbitrari״. 2) Magazin 1890 p. 211 und unsere vorhergehende Anm.: hos arbitros instituerunt populi ״Diese Schiedsrichter haben die Völker eingesetzt“. 3) Mommsen Rom. Staatsrecht 1. c. p. 382 Anm. 1 lautet: Gell. 4,12: Si quis agrum suum passus fuerat sordesare eumque neilegenter curabat ac neque araverat neque purgaverat sive quis arborem suam vineamque habuerat derelictui, non id sine poena fuit, sed erat opus censorium censoresque aerarium faciebant.

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