Mannheim
Compact Memory

Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1890-01-01 · 1 (1890) · p. Seite 218

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
17 (1890)
Issue
1 (1890)
Date
1890-01-01
Page
Seite 218 (sequence 225)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2572068-2572098-2572099--3788-2575730
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

218 Hohenpriester״ infolge ihrer Denkweise viel näher als der Schule HilleFs 2). Ebenso steht es ausser Frage, dass die Partner der D. G., Raban Gamliel und R. Jochanan b. Sakai, zu den hervorragendsten Meistern dieser Schule zählten. Der Geist der hillelitischen Schule muss zur Zeit der Entstehung der Jurisdiction der D. G. (angesichts eines solchen Thatbestandes) ein übermächtiger gewesen sein. Aber diese Jurisdiction war nur eine vorübergehende Institution, eine Art Episode im jüdischen Rechtsleben, denn mit ihrem Erlöschen kehrt das Justizwesen zu seiner ehemaligen Stellung zurück, die es innerhalb der Religionsbehörden eingenommen, in welcher Stellung es im Laufe der Zeiten verblieb3). Lösung er eine Reihe von Möglichkeiten hervorhebt, dürfte somit als gelöst zu betrachten sein. 2) Ich kann Frankel (ibid. S. 61) nicht beistimmen, wenn er die בני נהנים גדולים mit בית דין של כהנים zu identificiren sucht. Dafür giebt es gar keinen Stützpunkt. Man wird wohl das Richtige kaum verfehlen, wenn man annimmt, dass ״die Söhne der Hohenpriester“ als Abkömmlinge adliger Geschlechter zusammenhielten und der Schamaitischen Schule zugethan waren. 3) Aus späterer Zeit werden erwähnt: דייני גולה und דייני א״י (B. Bathra, 70b, Synh. 17b), und es liegt nahe, an Richter zu denken, die ausschliesslich zur Ausübung des richterlichen Berufes eingesetzt waren; man kann sich aber auch hier mit der Annahme gut zurechtfinden, dass Gesetzeslehrer gemeint seien, die, ohne gerade für’s Richteramt ausschliesJich bestellt zu sein, auf dem Gebiete der Rechtspflege sich besonders hervorthaten und als gesuchte Richter einen weitgehenden Ruf genossen. Höchst wahrscheinlich ist es jedoch, dass in Babylonien seitens des Exilarchen (Resch Galutha) Gesetzeslehrer mit der Befugniss als Richter eingesetzt und autorisirt worden sind. (Vgl. B. Batbra, 35 b; Ketuboth 94b). i

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.