Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 17 (1890)
- Issue
- 1 (1890)
- Date
- 1890-01-01
- Page
- Seite 216 (sequence 223)
- Language
- German
- Belongs to
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216 genehmer als der erste, d. h. durch meine Unterschrift auf dem producirten Kaufdocument wollte ich mein Grundstück aus einer gefährlichen Hand nur befreien und in eine ungefährliche bringen. Die blosse Unterschrift entscheidet nicht unbedingt, über das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechts, sondern es muss der Weg der Beweisführung durch den Process ermöglicht werden. Die Chachamim opponiren diesem Rechtsgrundsatz Admon’s und statuiren: der Rechtsanspruch ist durch die blosse Thatsache der Unterschrift eigenhändig aufgehoben und der Kläger a limine abzuweisen. Y. Jemand ist ausgewandert und der Weg zu seinem Grundstück ist nicht auffindbar, so muss — wie Admon statuirt — der Nachbar den Eigentümer jenes Grundstückes zu diesem ״auf kurzem Wege“ gelangen lassen, denn das unerlässliche Wegerecht unterliegt keiner Verjährung. Dem gegenüber behaupten die Chachamim: ״er kaufe sich einen Weg um hundert Mana“ d. h. bezahle für den Zugang zu seinem Grundstück dem Nachbar, was dieser beliebig fordert ״oder fliege in der Luft“. Der Standpunkt der Chachamim wurde später für so hart befunden, dass Umstände geltend gemacht wurden, die denselben in ein milderes Licht rückten (Ketb. 109 b). VI. Zwei produciren auf einander je eine Obligation, deren eine später datirt ist als die andere. Admon stellt auf; der Gläubiger des später datirten Schuldscheines kann die ihm entgegengehaltene Schuldschein- Forderung anfechten: ״wie kommst du dazu von mir ein Anlehen zu nehmen, wenn ich dein Schuldner bin? Aber die Chachamim treten für beide Schuldscheine ein und lassen gegen deren rechtskräftige Giltigkeit keine Einrede aufkommen. Im Anschluss an die voranstehenden Rechtsnormen und Rechtsanschauungen möchte ich die Worte eines ausgezeichneten Forschers und Gelehrten des römischen Rechtes hier beisetzen, der sich über das Wirken des römischen Praetors folgendermassen auslässt: ״Mit seiner Eigenschaft als Chef der ganzen Civilrechtspflege vereinigte er zugleich