Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 17 (1890)
- Issue
- 1 (1890)
- Date
- 1890-01-01
- Page
- Seite 215 (sequence 222)
- Language
- German
- Belongs to
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215 Frau, dass ihr Annehmer keines Rechtsschutzes geniesst; die Frau wird vielmehr im eigenen wie im Interesse der Rechtsordnung angewiesen, die Intervention des Gerichtes aufzusuchen, um zu ihrem Recht zu gelangen, wobei der unanfechtbare juristische Satz: wer ohne Auftrag die Verpflichtung eines Anderen erfüllt, hat an diesen keinen Rechtsanspruch, seine unerschütterliche Geltung haben soll. Die ״Söhne der Hohenpriester“ statuiren den Eid für den Dritten und er empfängt den Ersatz seiner Leistung. Sie sind wieder Vertreter des Herkommens. (Vgl. Ketb. 108a; Nedarim 33 a; j. T. ketb. XIII, 2). III. Wenn jemand seinem zukünftigen Schwiegersohn eine Mitgift verspricht, sein Versprechen aber umgehen will, so bleibt die Tochter sitzen im Vaterhaus bis ihr das Haar bleicht, d. h. — wie Maimonides erklärt — bis der Vater sein Versprechen hält. Das mag Gewohnheitsrecht gewesen sein. Admon stellt dem entgegen: Die Tochter kann die Einrede erheben: hätte ich die Verpflichtung übernommen für die Mitgift, so wäre es Rechtens, dass ich, falls dieselbe unerfüllt bleibt, dafür büsse, da aber das Versprechen von meinem Vater ausgegangen, so fordere ich: entweder eheliehen oder freigeben mittelst des Scheidebriefes. Die Satzung des Gewohnheitsrechts, der Admon entgegentrat, erschien in späterer Zeit so hart, dass die in der Relation der Mischna enthaltene Voraussetzung, als habe der Vater die Mitgift versprochen, nicht zugegeben, sondern angenommen wurde, das Versprechen sei von der Tochter ausgegangen und, dass nach Admon der Tochter selbst in diesem Falle die angegebene Einrede gestattet sei, da sie im Hinblick auf ihren Vater bona fide gehandelt hätte (Tosefta Ketb. XIV, 1; j. T. z. St.): IV. Es erhebt jemand einen Rechtsanspruch auf ein Grundstück; dagegen wird ein Kaufinstrument producirt, auf welchem jener als Zeuge unterschrieben ist, so ist — nach Admon — der Ansprucherhebende nicht ohne Weiteres abzuweisen, da ihm die Einrede zusteht: der zweite ist mir