Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 17 (1890)
- Issue
- 1 (1890)
- Date
- 1890-01-01
- Page
- Seite 214 (sequence 221)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2572068-2572098-2572099--3784-2575726- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
214 die Zahl (11) betragenden Rechtsnormen über1), von denen wir einige einer Beleuchtung unterstellen wollen. Es zeigt sich dabei, dass die concrete Gestaltung des Lebens diese Rechtssätze veranlasst hat, dass sie nicht das Erzeugnis casuistischer Speculation sind; es zeigt sich ein gesunder, das Billigkeitsgefühl berücksichtigender, fein unterscheidender juristischer Geist in denselben — und in vollen klaren Umrissen wird die Schule sichtbar, in welcher dieser Geist seine Pflegestätte hatte. Die hier folgenden Rechtsnormen werden diesen Geist vorführen. L Wenn der Ehemann in’s Ausland gegangen ist und dessen Frau gerichtlich ihre Alimentation fordert, so hat das Gericht diese — nach der Rechtsnorm des Chanan — zuzuerkennen, ohne dass seitens der Frau der Eid zu leisten ist, dass ihr Mann für ihre Ernährung nicht gesorgt hat. Die Verpflichtung zum Eid erfolgt erst, wenn der Mann nach dessen Rückkunft Einsprache erhebt, indem er behauptet, seiner Pflicht in Bezug auf die Alimentation vor seiner Entfernung genügt zu haben. Der Rechtsgedanke ist klar: warum der Frau zu Beginn einen Eid auferlegen, da ihrer Forderung keine Einrede gegenübersteht? Erst der Widerspruch des Mannes soll zum Eid führen2). Die ״Söhne der Hohenpriester״ dagegen fordern den Eid zu Anfang und zu Ende d. h. als Bedingung für die Intervention des Richters und zur Abwehr gegen die Einrede des Mannes. Chanan stand wohl hier den Verfechtern des Herkommens gegenüber. (Vgl. Ketb. 48a; 107a). II. Wenn der Ehemann in’s Ausland geht und ein Dritter leistet, ohne von jenem hiezu beauftragt zu sein, die Alimentation der Frau, so hat dieser Dritte — nach Chanan — keinen Rechtsanspruch für seine Leistung. Diese Rechtsnorm enthält keineswegs eine Härte gegen die *) Ketb. XIII, 1—9־; Tosefta, B. Bathra,IX. 1; Ketb. 105 a u. B. K. 58 b. 2) Maimonides, Mischnacommentar bezieht den Eid auf die Einrede des Mannes, wodurch der Kern dieser!Rechtsnorm gefunden ist.