Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 17 (1890)
- Issue
- 1 (1890)
- Date
- 1890-01-01
- Page
- Seite 213 (sequence 220)
- Language
- German
- Belongs to
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213 diction einnahmen — dafür Sorge za tragen, dass die von den Richtern erflossenen Urtheile zur Ausführung gelangen״ Damit wären ihrer Hauptagenden gekennzeichnet. Es lässt sich dabei ganz gut annehmen, dass unter Umständen und in zweifelhaften Fällen Parteien wie Richter die Entscheidung der Centralstelle der Rechtsordnung anriefen. So konnte es kommen, dass die D. G. als Richter erster und zweiter Instanz fungirten. Nach der Fassung der Ueberlieferungen wäre zu schliessen, dass die Jurisdiction der D. G. aus einem Collegium von mindestens zwei Mitgliedern zusammengesetzt war1) — also eine wesentliche Abweichung von der Jurisdiction des Praetors. Die Mischna erwähnt zwei Namen: Admon und Chanan b. Abischalom; nach einer ßaraitha gesellt sich hinzu: Chanan hamizri2), und nach R. Natan in der ßaraitha gehört Nachum der Meder mit zu ihnen. Nimmt man an, dass die in der Mischna genannten die Mitglieder des ersten Collegiums der D. G. waren, so würde sich für Chanan hamizri und — nach R. Nathan — für Nachum den Meder ein Platz finden in einem der dem ersten folgenden Collegium, und von einem Widerspruch in den Relationen könnte keine Rede sein. Der Widerspruch wurde aber darum geltend gemacht, weil die Fassung der Relationen die Meinung hervorruft, als ob von einem und demselben zu gleicher Zeit fungirenden Collegium gesprochen würde 3). Wir gehen nunmehr zu den von den D. G. erhaltenen 1) Man könnte sich wohl der Ansicht Frankels anschliessen (a. 0. a. 0. S. 62, Anm. 3), wenn abgesehen von den Zahlen: ״Zwei“ und ״Drei“ die Mittheilung des E. lose; גוזרי גזירות היו אומרים (Ketb. 105 a; B. Kama 58 b) nicht mit Bestimmtheit als auf den Ausspruch eines Collegiums hinweisen würde. 2) Im j. T. (Ketb. XIII, 1) findet sich diese ßaraitha nicht. Es mag in der That in Bezug auf den ״dritten“ eine Variante zwischen ״Chanan“ und ״Nachum״ bestanden haben, welche in den im b. T. angeführten Baraitha’s zum Vorschein kommt. 3) S. Ketb. 105 a.