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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1890-01-01 · 1 (1890) · p. Seite 211

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
17 (1890)
Issue
1 (1890)
Date
1890-01-01
Page
Seite 211 (sequence 218)
Language
German
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211 mit letzterem Ausdruck jede Beeinträchtigung fremden Eigenthums, jeder unrechtmässige Besitz belegt wird: so sind die ״Richter der Normen, da ihre Jurisdiction mit dem Privatrecht sich befasst, ״Richter für das angegrilfene, gefährdete Eigenthum1). Diese Benennung wird zu jenen terminis zu zählen sein, die das Volk erfindet und construirt, dem vor Allem der practische Zweck vor Augen schwebt, während die leitende Behörde bei der Verleihung der officiellen Titulatur auf die staatsrechtliche Stellung Gewicht zu legen hat. Der Sache nach würde dieses ermittelte Ergebniss vollkommen übereinstimmen mit der im Talmud gegebenen ausgleichenden Erklärung (Ketb. 105 a). Versuchen wir den Wirkungskreis der D. G., soweit dies überhaupt thunlich ist, näher festzustellen. Der Zweck dieser Magistratur bestand darin: das Centralorgan der Rechtsordnung in Bezug auf das Privatrecht zu bilden. Daraus ergab sich von selbst als die nächste Aufgabe: allgemein gütige Rechtsnormen zu erlassen, die den Richtern als Richtschnur zu dienen hatten. Diese Analogie mit der Wirksamkeit des Praetors tritt bemerkenswerh hervor; eine andere Aehnlichkeit ergiebt sich gleichfalls aus der den D. G. angewiesenen Stellung, wofür es aber auch an Anhaltspunkten in den Quellen nicht fehlt. Das römische Processverfahren bestand aus zwei Theilen, deren einer sich vor dem Praetor — in jure — deren zweiter sich vor dem judex — in judicio — abspielte. Die Bestellung dieses judex ging aber von dem Praetor aus, ב) Nicht Verlegenheit hat diesen Ausgleich herbeigeführt, sondern die Ueberzeugung, dass der Sprachgebrauch diesen Sinn von גזילות sanctionirt hat. Sonst hätte auch gesagt werden können, dass der Iurisdictum der D. g. von fanatisch patriotischer Seite der Spitzname }f Raubrichteru ertheilt wurde, weil die Römer dabei mit gewirkt. — Beide Benennungen waren in den Schulen gebräuchlich, so dass die Mischna des j. T. die eine, die des b. T. die andere über־ liefert hat.

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