Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 17 (1890)
- Issue
- 1 (1890)
- Date
- 1890-01-01
- Page
- Seite 210 (sequence 217)
- Language
- German
- Belongs to
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210 an, dass sie nicht für einen einzelnen Fall, sondern dazu bestimmt waren als richtungebende Norm zu dienen. Heben wir eine dieser Feststellungen hervor z. ß. die: für die Schädigung einer einjährigen Pflanzung ist als Schadenersatz ״zwei Siiberstücke“, für die einer zweijährigen ״vier Silberstücke“ zu leisten, so ist unverkennbar, dass eine Norm zur Darnachhaltung gegeben wird. Auch liegt die Analogie mit den Edicten des praetors nahe, welche die gesetzlichen Bestimmungen enthielten, nach denen seine Jurisdiction geleitet wird. Die Benennungen, die wir an die Spitze dieser Auseinandersetzungen gestellt, liefern die Probe für die hier gebotene Aulfassung. Ueber die Bedeutung des Wortes: גזירה waltet nämlich kein Zweifel ob; es wird damit ausgedrückt: Feststellung, Verordnung, Einführung, gesetzliche Bestimmung oder Norm. Wir besitzen sogar in dem Fastenkalender ein classisches Zeugniss dafür, dass ein Gesetzbuch, ein codex, den Namen: "״סםר גזירתא geführt hat (Megillat Taanith IV,l)1). Die D. G. sind also ״Richter der Normen“ d. h. Richter, von denen gesetzliche Be- Stimmungen ausgingen zur Handhabung der Justiz in civilrechtlicher oder privatrechtlicher Hinsicht. Man wird zugeben, dass die Wahl der Bennenung: דייני גזירות eine zutreffende gewesen, und dürfte darin die officielle Titulatur zu finden sein. Die weiteren Benennungen bieten auch keine Schwicrigkeiten. Eine derselben enthält nur eine Variante auf Grund des in derartigen Redewendungen üblichen sprachliehen Gleichklanges: ״ גוזרי גזירותErfasser der Normen“ statt ״Richter der Normen“. Die Differenz zwischen: גזירות und גזילות — in der dritten Benennung — wird dadurch ausgeglichen, dass, wie bereits früher erhärtet ('s. oben S. 200 A. 2) ף Vgl. Graetz, a. 0. a. 0. S. 417, Note 1. Das Zeugniss aus dem Fastenkalender ist umso gewichtiger, als dessen Abfassung in die letzte Zeit der Terapelperiode zu setzen ist, vgl. ibid. S. 497, Note 26.