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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1890-01-01 · 1 (1890) · p. Seite 208

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
17 (1890)
Issue
1 (1890)
Date
1890-01-01
Page
Seite 208 (sequence 215)
Language
German
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208 keine selbständige Organisation geknüpft, und die Parteien hatten in civilrechtlichen Angelegenheiten die vollste Freiheit.1) Bei einer solchen Verfassung des Gerichtswesens sind die socialen Verhältnisse nur dann erträglich, wenn die Bedingung erfüllt ist, dass die Rechtsnorm keinen Schwankungen ausgesetzt, dass sie dem Einfluss der divergirenden Schulmeinungen und den Discussionen entzogen ist, dass sie sich einer festen Basis zu erfreuen hat. Je schwächer die Organisation, umso sicherer muss die Norm sein, welch letzteres aber nur dann zutrifft, wenn dieselbe erhaben hinausragt über den Schulstreit. War nun das Recht in Judaea zur Zeit, als die Lehrhäuser Hillel’s und Schamai’sdas geistige Leben beherrschten, auf eine sichere Grundlage gestellt? Oder stand es nicht vielmehr unter dem Bann dieser verhängnisvollen Disharmonie? Welcher Richtschnur folgten die Richter, wenn sie je nach der Schule, der sie angehörten, sich auf verschiedener Rechtsbasis bewegten? Und was half den Parteien die freie Wahl der Richter, wenn das Zünglein an der Wage des Rechts durch die divergirenden Meinungen der Richter dem Schwankon preisgegeben war? Ein solches Chaos, wodurch der Einzelne wie die Gesammtheit materiell und moralisch geschädigt wird, war in’s jüdische Rechtsleben eingebrochen2), und das Bedürfnis nach Schaffung einer Rechtsordnung war ein unbeweisliches geworden. Was die Zustände im Innern dringend gefordert, dem verlieh die römische Provinzialherrschaft gebietenden Nachdruck — und eine neue Organisation durch die Schaffung *) Für die Freiheit der Parteien hinsichtlich der Wahl der Richter ist sehr bezeichnend die Regel: דיני ממונות בשלשה. זה בורר לו אחד וזה בורר לו אחד (Synh. III, 1). 2) Die Entscheidung über die Frage, welcher Schulmeinung die Geltung als Norm zuzuerkennen sei, wurde etwa ein Jahrhundert später gefällt, nachdem das jüdische Staatsleben bereits vom Schauplatz abgetreten war.

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