Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 17 (1890)
- Issue
- 1 (1890)
- Date
- 1890-01-01
- Page
- Seite 207 (sequence 214)
- Language
- German
- Belongs to
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207 sefta Synh. VH, 1; Chagiga ü, 9; b. T. Synh. 88b). Dieser Zwiespalt hatte schwerwiegende (Konsequenzen für das religiöse Leben, indem dessen Festigkeit und Stetigkeit eine Erschütterung erfuhr; und Schwankungen traten ein, wo Sicherheit und unangefochtene Norm geherrscht hatten. Und wie muss es unter solchen Umständen mit dem Justizwesen bestellt gewesen sein? Betrachten wir die Stellung, die demselben im jüdischen Staatswesen von jeher eingeräumt war. Das jüdische Justizwesen bildete keinen für sich bestehenden abgeschlossenen Organismus, sondern hatte seinen Platz innerhalb der Sphäre, die für die Thätigkeit der Religionsbehörden festgestellt war. Wie das Religionsgesetz überhaupt, so unterstand auch die Pflege des Rechts den Behörden, die zu Hütern und Vollstreckern des Gesetzes berufen waren. Exclusive Oorporatioren, wie ״Gerichtshöfe“ ״Gerichtscollegien“ gab es in jüdischen Staatswesen nicht; die Bezeichnungen 46בית דין״ oder "44בחי דידן Sind mit diesen keineswegs auf gleiche Linie zu stellen. Darunter sind vielmehr verstanden die Behörden, deren Wirkungskreis als ״Haus44 oder ״Häuser des Gesetzes44 ganze Gesetz umfasst, die dem ganzen Gesetz vorstehen und infolge dessen auch dem Recht, das einen Theil des religjöseo Gesetzes bildet. So gab es denn äberhaupt keinen besondern Richterstand1), denn der Richter war eine Person mit dem Gesetzeslehrer. Die Rechtspflege lag den Gesetzeslehrern ob, sei es, dass sie Mitglieder der Religionsbehörde waren oder dass sie zu Richtern von den Parteien erwählt wurden— ein Recht, das den Parteien unbestritten zukam und welches auch zumeist geübt wurde. Es war das Justizwesen an נ) Die später üblich gewordene Formel der Ordination (יורה יורה ידין ידין יתיר . . . (Synh. 5a) illustrirt dieses Yerhältniss. Doch fehlt andererseits keineswegs die Erkenntnis in der Unterscheidung des Juristen oder Richters ex professo von dem gewöhnlichen Gesetzes־ lehrer; das giebt sich kund in der Wendung: דיינא הוא ונחית לעמקיה דדינא B. Kama, 39a u. 53b, u. a. a. 0.