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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1890-01-01 · 1 (1890) · p. Seite 205

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
17 (1890)
Issue
1 (1890)
Date
1890-01-01
Page
Seite 205 (sequence 212)
Language
German
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205 Stellen, zuerst, dass Quirinus als Statthalter dorthin gesandt wurde wegen der Einführung des Census (ant. 17 fin), dann gleich unmittelbar darauf (ant. 18, 1,1) wegen der Rechtsprechung und des Oensus. Diese Angaben, die doch auch Judäa umfassen, berechtigen entschieden zu der Annähme, dass die Römer auf die Ordnung, auf die Organisation des jüdischen Justizwesens ihr Augenmerk gelenkt hatten, wobei der Umstand, dass Josephus im weiteren Verlauf der Erzählung ausschliesslich nur vom Oensus spricht, diese Annahme keineswegs beeinträchtigt, da der Geschichtsschreiber den Oensus und desson traurige Folgen vorführt, wodurch alle sonstigen von den Römern ausgehenden Massnahmen und Anordnungen gänzlich in den Hintergrund treten mussten. Den Sachverhalt mag man sich wohl richtig so vorstellen, dass, während die peinliche Gerichtsbarkeit, wie ausdrückliche Zeugnisse melden, ihre Selbstständigkeit einbüsste1), die Römer auf dem Gebiete des Civilrechts mit einer ihren Begriffen entsprechenden Organisation sich begnügten, die das Gerichtswesen betraf, das Meritorische des Rechts aber unberührt liess. Diese im Vergleich zum sonstigen Vorgehen geübte massvolle Beschränkung römischerseits war eine Eingebung politischer Klugheit, welche die jüdische Eigenart zu schonen gebot, wo nicht die Oberherrlichkeit und der Gewinn in Frage kamen. Die peinliche Gerichtsbarkeit wurde vom römischen Stellung des Josephus zu bestätigen, der auch Graetz III, 204 ohne Bedenken gefolgt ist. Aber selbst wenn die Darstellung des Josephus über das Verhältniss Judaeas zu Syrien eine unrichtige ist, so lässt sich die Jngerenz der Römer auf das jüdische Justizwesen aus der Mitteilung folgern, dass Coponius zur Verwaltung Judaeas die unbeschränkteste Vollmacht erhalten hatte (ibid. 18, 1, 1; vgl. bell. 2, 8, 1). a) Vgl. Graetz. (III, 492, Note 25). Nur ist nicht zuzugeben, dass die Notiz: מ׳ שנה עד שלא חרב הבית גלתה סנהדרין (b. T. Sabb. 15a) mit jener im j. T. (Synh. 1,1) collidirt, da die Zeitpartikel קודם vor מ׳ שנה eine pleonastische Verstärkung zu עד שלא חרב הבית bildet.

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