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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1890-01-01 · 1 (1890) · p. Seite 200

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
17 (1890)
Issue
1 (1890)
Date
1890-01-01
Page
Seite 200 (sequence 207)
Language
German
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200 Erkenntnisses. Frankel’s Ansicht, jedoch wesentlich modificirt, wurde von M. Bloch in der Weise festgehalten, dass »die Richter der Geseroth eine Behörde gewesen, welche Vorbeugungen gegen Raub zu treffen hatten u. s. w.<a) Worin müssten demnach deren Hauptagenden bestanden haben? In der Leitung und Controlle einer Strassen- und Wegpolizei, denn andere behördlicherseits zutreffende Präventivmassregeln gegen Raub lassen sich kaum herausfinden. Damit wäre auch deren Thätigkeit erschöpft. In den Quellen lässt sich für diese Auffassung keine Stütze finden.* 2) wie die im ersten Abschnitt B. Kama vorgeführten ״Grundtypen“ der ״Schäden“. Dasselbe gilt von den Fällen ihid. VIII, 6. ף A. 0. a. 0. S. 10 ff. 2) Bloch sucht die These in vollste Uebereinstimmung zu bringen mit der talmud. Erklärung: שהיו גוזרין גזירות על נזילות und fasst גזילות als ״Raub“ im engsten 'Wortsinn. Dem widerspricht aber entschieden die beifolgende talm. Begründung: כדתניא קטמה נטיעה, wo doch von Beschädigung des Eigenthums die Rede ist. גזילות bedeutet hier ״Beeinträchtigung, Verletzung fremden Eigenthums,״ für welchen erweiterten Sprachgebrauch characteristisch ist die Stelle (Synh. 2b, vgl. Raschi und Chidusche R. Nissim): מה הן דיני ממונות נזילות וחבלות, wo zugleich ersichtlich ist, dass נזילות in abstracto gerade in Hinsicht auf die richterliche Befugniss angewendet wird, was Bloch gegenüber Frankel nur von der Polizei gelten lassen will — ibid. S. 11, Anm. 6 ־־. Vgl. Tosefta, B. K. XI, 4 u. 8, ibid b. T. 99b; Tosefta, Schebioth, V, 2; Mischna, Maasroth, III, 4; b. T. Synh. 6b:... שהוציא נזילה in allgemeinster Anwendung für die richterliehe Function, u. a. a. 0. Die engbegrenzte juristische Definition tritt hervor in der Gegenüberstellung von ננב u.נזלן vgl. j. T. Synh. XI, 2; b. T. B. K. 79b. vgl. Maimonides, I. H. H. G. zu Anfang. — Die Stütze aus dem j. T. Keth. XIII, 1 zur Erhärtung der Praeventiv-Befugniss ist keineswegs haltbar, denn die Formel ללמדן שכל מי שהוא ספיקה בידו למחות . . hat überall den Sinn, Unrechtes, Verbotenes nicht weiter fortbestehen zu lassen, sobald die Macht zu dessen Abstellung gegeben ist, bedeutet aber nirgends: durch Praeventiv-Massregeln eingreifen oder zu wirken. Vgl. j. T. Beza, II, 8 u. dieParlstl. im b. T. So ist auch im vorliegenden Fall vom gefährdeten Eigenthum die Rede, zu dessen Sicherung und Re־ stituirung die ממונים על הנזל״“ berufen waren. Zum Text des j. T.

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