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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1890-01-01 · 1 (1890) · p. Seite 199

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
17 (1890)
Issue
1 (1890)
Date
1890-01-01
Page
Seite 199 (sequence 206)
Language
German
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199 Bei dieser Ansicht wird der Begriff des Polizeiwesens in dem Sinne und in dem Umfange vorausgesetzt, wie er sich im Staatswesen der Neuzeit herausgebildet und entwickelt hat, welcher Begriff jedoch dem Staatswesen des Alterthums fremd war, indem wesentliche' hervorragende Zweige der modernen polizeilichen Wirksamkeit dem Rechtsgebiet nicht nur einverleibt waren, sondern als organisch zum Rechtswesen gehörig betrachtet wurden. Wie eng umschrieben war doch der Wirkungskreis der Aedilen in Rom, welche die Magistratur des eigentlichen Polizeiwesens bildeten, im Vergleich zu den modernen Begriffen von den polizeilichen Aufgaben und Agenden. Wohl fehlt es auch im. jüdischen Staatswesen nicht an besonderen polizeilichen Einrichtungen und Organen1), das privatrechtliche Gebiet aber in seiner ganzen Ausdehnung vom Kleinsten bis zum Grössten ist dem Richter als seine eigentliche Domäne überwiesen. Jedwede Beschädigung oder Beeinträchtigung fremden Eigenthums unterliegt dem richterlichen Spruch, und diese Anschauung wurzelte so tief, dass in Straffällen auf privatrechtlichem Gebiete nur dem Richter die Befugniss zur Verhängung von Geldstrafen zuerkannt wurde, der die Ordination von einer Behörde in Palästina erlangt hatte2). Oharacteristisch für diese Anschauung ist auch der Umstand, dass das gesammte Recht — Civil- und Criminalrecht — unter dem Titel: »״נזיקין »Schäden״ erscheint, also unter einem Namen, der wesentlich für die polizeiliche Thätigkeit in Anspruch genommen wird. Die von Frankel zur Begründung seiner Ansicht herangezogenen Fälle gehören gleichfalls in die Kategorie der ),Schäden״ und bilden einen integrirenden Theil richterlichen J) Ygl. M. Bloch, das mosaischtalmudische Polizeirecht (Programmschrift des Budapester Rabbinerseminars, 1879). 3) Synh. 14a: שאילמלא הוא ... בטלו דיני קנסות; ibid. 8a, B. Kama 27b u. 84a. 3) . . . קטמה נטיעה (Ketb. 105a; B. K. 58b) ״die Schädigung einer jungen Pflanze“ lallt richterlicher Entscheidung ebenso anheim

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