Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 17 (1890)
- Issue
- 1 (1890)
- Date
- 1890-01-01
- Page
- Seite 21 (sequence 24)
- Language
- German
- Belongs to
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21 ganz gut König Salomo1) (cf. I. Ohr. 22,8) gemeint sein, wie dem auch Bohlen 465 A. beistimmt. — לרז# kann die alte sam. Uebers. nicht gelesen haben, sonst hätte sie es übersetzt; aber später findet sich für ״ #לה(is) qui illo“ (sc. mittendus, reservatus; Oxf. Ms. einer sam. Vers., Reinke 96), ״qui dignus illo“ (sc. imperio; Barb, Trigl. bei Björnst.) ״dem es von Rechtswegen gebührt“ (R.); ferner heisst es in dem von Schnurrer ed. Briefe (Rep. IX, 27): ״er ist Derjenige (Prophet), welchem die Völker anhangen werden“ (,ולו יקהתו עם). Ueber die jüngere Schreibung mit Jod in dem arab.-sam. Oomm. s. w. A. 3. — Diese letzteren Ausdrücke können augen^ scheinlich darauf hinweisen, dass die Sam. sich doch nicht gar so sehr von einer mess. Deutung unserer Stelle fern gehalten haben (wie Baur behauptet), da sie auch התה oder השב ■=) השהב) erwarteten, allerdings in ihrem Sinne, nämlich Moseh als ״Wiederkehrender“ gedacht.2) Immerhin bleiben die Samaritaner unter den ersten Gegnern einer mess. Auslegung des Verses, wenn sie שלה auf Salomo bezogen. Ob dies in feindlichem Sinne geschehen ist, da Siloh-Salomoh derjenige sei, der ״Moseh's Gesetz hasse“ (S. de Sacy, Corresp. des Sam. de Naplouse [1811] p. 28—30) oder ״der das Gesetz verändert, das Recht beseitigt habe“ (von 3,(של) und da ferner auch ג) Was nach Baur 276 A. 125 bereits hinfällig geworden sein soll; vgl. auch Gesenius, De Pent. Sam. p. 60 u. s. Kohut, Kr* Bel. d. pers. Pent.-Uebers. p. 217 A. i. 2) Vgl. auch bei Kh. p. 18 f. aus dem sam. Buche Josua und der Ep. sam. ves. lat. etc. 3) Rep. XVI ib., G. L. Baur ib.: donec oriatur שילה, hic enim est ille quiunitabit legem cumque sectabuntur multi populi, quoniam amant licentiam etc. Es klingt ganz so, als ob von einem Messias die Rede wäre, sodass G. L. Bauer sich sogar veranlasst sah, es ein wenig christologisch zu verfärben. Zur Erklärung heisst es dort ferner: של und שיל bezeichne die Aufhebung des Gesetzes, das Jod sei zur Bildung des Namens, das He ein Augment ״ob ablationem juris“ (?); cf. Kh. p. 19 A. 1.