Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 16 (1889)
- Issue
- 1 (1889)
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 173 (sequence 177)
- Language
- German
- Belongs to
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— 173 — geführt wurde (Ketuboth und Jebumoth a. a. 0.), erweist sich bei näherer Prüfung als durchaus nicht stichhaltig (Vgl. Biberfeld, Der Zehnte). Dagegen scheint die Ansicht Biberfeld’s (a. a. 0. S. 29 f.), dass die Hasmonäerpriester, die als Fürsten grössere Bedürfnisse als die anderen Priester hatten und mit den üblichen priesterliehen Einkünften sich nicht begnügen konnten, auch den ersten Zehnten, der schon einmal zu Gunsten der Armen verschoben wurde,1) für sich in Anspruch nahmen und ihn auch erhielten, ganz plausibel zu sein. Diese Ansicht dürfte vielleicht auch eine Stütze finden in einem Dekrete des Cäsar, in welchem den Sidoniern geboten wird (Ant. XIV, 10,6), dass sieHyrkan (II.) und dessen Kindern die Zehnten entrichten sollen, die sie deren Vorfahren entrichtet hatten (xa) 'TqxavGp xal rolg rixvoig avrov rag dexdrag rsXwnv dg ir£kovv xal nqoyovoig avtöw). Diese Bestimmung kann sich nur auf die jüdischen Bewohner von Sidon beziehen, weil sonst die Worte: dg gr&ow xal nQoyovoiv air&v נ) Die Verschiebung des ersten Zehnten zu Gunsten der Armen eruirt Biberfeld (Der Zehnte, S. 20 f.) aus Jebamoth 86b. Deutlicher noch ist Jerusch. Maasser scheni 56 d und Jr. Sota 24 a davon die Rede: בראשונה היה מעשר נעשה לשלשה חלכןים שליש?1מהרי כהונה ולויה ושליש לאוצר ושליש לעניים ולחברים שהיו בירושלים. Aulfallend ist es nur, wie überhaupt eine solche Vorschiebung, die doch dem Wortlaute der h. Schrift ganz widersprach (Num. 18,21: ולבני לוי חנה נתתי כל מעשר בישראל בו׳) stattfinden und als legal betrachtet werden konnte. Hinsichtlich der Priester war sie eher berechtigt, weil dieselben, wie Jebamoth 86b und Chulin 24 b ausgeführt wird, an 24 Stellen der h. Schrift Leviten genannt werden. Doch wie durfte man einem Laien, wenn er auch arm war, den ersten Zehnten zuwenden? Es ist vielleicht anzunehmen, dass man תרומות ומעשרות für die Zeit des zweiten Tempels nicht mehr als pentateuchisch (מן התורה) verbindlich hielt. So heisst es Midrasch Ruth. R. Absch. 4 (vgl. auch Tanchuma ed. Buber zu ויחי Absch. 10): בעון תרומות ומעשרות גלו .... כיון שגלו נפטרו והם חייבו עצמן ״ מאיליהן . . .Wegen ihrer Versündigung an den Heben und Zehnten sind sie verbannt worden .... Weil sie in der Verbannung lebten (fern von Palästina), wurden sie davon entbunden. Doch verpflichteten sie sich von selbst dazu . . . .“ Siehe jedoch R. Simson (ר״ש) za Misch. Schebiith VI, 1.