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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1889-01-01 · 1 (1889) · p. Seite 83

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
16 (1889)
Issue
1 (1889)
Date
1889-01-01
Page
Seite 83 (sequence 87)
Language
German
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83 den Werth des Diebstahls übersteigt, oder nach einer Ansicht, der sich auch Maim. Hil. Geneba III, 10 anschliesst, wenn der gestohlene Werth den Kaufpreis übersteigt, dann stellt der Dieb einen Schuldschein über den Werth des gestohlenen Objekts, und er wird nicht verkauft (Mechilta zu Ex. 22, 2. Vgl. Malbim z. St. Kidduschin 18a. Vgl. Makne z. St.) 12) Dass Ant. III, 12, 3 Josephus nur die durch Gericht verkauften Sklaven am Jobeijahre frei werden lässt, dagegen die sich selbst Verkaufenden gar nicht erwähnt, wird wohl den Grund darin haben, dass von dem sich selbst Verkaufenden in der heiligen Schrift ausdrücklich gesagt wird, dass sie am Jobeijahre befreit weiden (Lev. 25, 40—41). 13) Dass aber auch die Halacha die Sklaven für niedrig gesinnt, für furchtsam bei Zeugnissablegung hält, siehe Jebamot 62 a und Ketubot 27 b.

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