Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 16 (1889)
- Issue
- 1 (1889)
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 82 (sequence 86)
- Language
- German
- Belongs to
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82 Diebstahl zu beziehen,, ist gewiss nicht zulässig. Auch ist Josephus’ Angabe, dass das Jobeljahr die Schuldner von den Schulden befreit, nicht der Halacha entsprechend. Denn diese bestimmt (Sifra 97 b; Maim. Hil. Schemita we- Jobei X, 16), dass nur das Schemitajahr die Schulden verfallen lässt, und das Jobeljahr die Sklaven befreit. S. meine angef. Schrift S. 24. 7a) M. Mandl schreibt a. a. 0. S. 25: Das Gericht verdingte auf Antrag des Gläubigers den insolventen Schuldner, nach dessen Tode dessen Erben.Attika wurde durch Solou von dieser Unsitte befreit. Das jüdische Volk war für eine derartige wohlwollende Bestimmung nicht reif genug.“ Diese Behauptung ist voll* ständig unbegründet und unerwiesen. 8) Ueber die Gewaltthätigkeiten der Hohenpriester s. Ant. XX 8, 8; 9, 2, Tosephta Menachot S. 53:־i, Pesachim 57 a u. Grätz, Geschichte der Juden, IV2, S. 21. 9) In Baba mezia 78 b wird auch aus der Amoräerperiode in Babylon erzählt, dass ein Verwandter des Baba Leute, die die Königssteuer nicht zahlten, zur Arbeit zwang, was Baba gut hiess (שפיר קא עברת). Er konnte es auch thun, weil es vom König angeordnet war, dass der Steuerzahlende den Nichtzahlenden zum Sklaven machen könne (מלכא אמר מאן דלא יהיב כתא לשתעביד למאן דיהיב כרגא), und der Grundsatz galt: דינא דמלכורא דינא. Doch zur Zeit des zweiten Tempels konnte ein solcher Grundsatz in Palästina namentlich in Bezug auf die römischen Gesetze nicht angewendet worden. 10) In dieser Bedeutung wird «atadixäaonou nach Passow von Xenophon Anab. 5, 8, 21 gebraucht. 11) Doch giebt es auch nach der Halacha einen Fall, wo der Dieb, selbst wenn er zahlungsunfähig ist, nicht verkauft werden kann, sondern in ein gewisses Abhängigkeitsverhältniss zum Bestohlenen tritt, in das des Schuldners zum Gläubiger. Wenn nämlich der Kaufpreis des Diebes