Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 16 (1889)
- Issue
- 1 (1889)
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 80 (sequence 84)
- Language
- German
- Belongs to
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80 Zum Schluss sei noch Josephus’ Angabe über der Sklaven Zeugniss angeführt. ״Die Sklaven, heisst es Ant. IV, 8, 15, dürfen nicht Zeugniss ablegen, weil sie durch niedrige Gesinnung aus Vortheil oder Furcht die Wahrheit nicht aussagen.־‘ Auch Babakama 88a (vgl. Maim. Hil. Eduth IX, 1, 4) wird das Zeugniss eines Sklaven für ungültig erklärt, doch ist die Begründung der Halacha eine andere als die des Josephus. 13) Noten. 1) Ant. III, 12, 2 und IV, 8, 23 wird nur angegeben, dass weder Priester noch Laie eine Sklavin heirathen dürfen. Sie wird einer Prostituirten gleichgestellt. Vgl. Jebamot 61a u. Targum Onkelos zu Deut. 23, 18 (Berliner, Einleitung T. 0. S. 242). 2) Belege sind in meiner Schrift: Flavius Josephus und die Halacha, S. 28 f., zu finden. 3) DasVerhältniss des jüdischen Sklaven zum römischen bespricht Max Mandl in seiner interessanten Schrift, das Sklavenrecht des alten Testaments, Hamburg 1886, S. 9 ff. 4) Beispiele von humaner Behandlung der Sklaven siehe Jeruschalmi Baba kama 6 c und Babyl. Tal. Kethuboth 61a. Vgl. auch Maim. Hil. Abadim Ende. Die jüdische Religion, die einen allgerechten, allliebenden Gott lehrt, kann nicht, wie die anderen Gesetzgebungen des Alterthums, den Sklaven, der ebenfalls Mensch und Gottes- Geschöpf ist, ausserhalb der Grenzen des Rechts stellen. Vgl. Frankel, der gerichtliche Beweis, S. 11. 5) Von den Opfern, die er verhältnissmässig am ausführlichsten behandelt, sagt er es ausdrücklich, (Ant. III, 9). Vgl. meine angef. Schrift S. 32 ff. 6) Auch die Bestimmungen über Diebstahl sind von