Mannheim
Compact Memory

Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1889-01-01 · 1 (1889) · p. Seite 76

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
16 (1889)
Issue
1 (1889)
Date
1889-01-01
Page
Seite 76 (sequence 80)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2572068-2572100-2572101--3361-2575303
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

76 verkauft wird (אש אין לו ונמבר בגנבתו), und die Halacha (Kidduschin 18 a, Maimon. Hil. Geneba III, 12) lehrt, dass der Dieb nur zum Ersatz des gestohlenen Werthes und nicht wegen der Strafe des Doppelten verkauft wird (בגנבתו ולא בכפילו). Um die diesbezügliche Angabe des Josephus in Einklang mit der Halacha zu bringen, muss man unter 10 imn'fuov auch die vom Gerichte bestimmte Zahlung für den Werth des gestohlenen Objekts verstehen und ob■/, r/jnrc/. so auffassen, dass er gar nichts hat. Dagegen lässt sich die Angabe des Josephus, dass man wegen Uebertretung irgend eines Gesetzes, die nicht mit dem Tode bestraft, zur Sklaverei verurtheilt wird, nicht gut erklären.7) Denn weder die heilige Schrift noch die Halacha kennen die Sklaverei als gesetzliche Strafe für andere Verbrechen ausser für Diebstahl. (Vgl. Maim. Hil. Abadim I, 1.) Wenn auch aus 2. Kön. 4, 1; Jesa. 50,1; Nehm. 5, 5 hervorgeht, dass hartherzige Gläubiger insolvente Schuldner zu Sklaven machten, so war das gewiss, wie schon Wiener (B. R. W. B. II, S. 475 f.) bemerkt, nicht gesetzlich. Denn Ex. 22, 24 verbietet sogar, einen unbemittelten oder augenblicklich zahlungsunfähigen Schuldner zur Zahlung zu drängen. 7a (Vgl. Maim. Hil. Malwe we-Lowe I). Es ist möglich, dass zur Zeit des Josephus, wo so viele Gewalttätigkeiten stattfanden, 8) auch solche gesetzwidrigen Fälle vorkamen, wo manche Gläubiger die insolventen Schuldner nach römischen Gebrauche zur Knechtschaft zwangen, oder wo Steuer- Pächter die den von den Procuratoren angeordneten Census nicht Zahlenden, ebenfalls nach römischem Gesetze, als Sklaven verkauften9) u. a. m. Solche in der Praxis oft vorgekommenen Fälle mochte Josephus für jüdischgesetzlich halten, wie er oft, bei seiner mangelhaften Kenntniss der Halacha, der besonders zu seiner Zeit vom Gesetze abweichenden Praxis normative Bedeutung beilegt. Die Worte 101g xazadi/camutvon: werden von Ritter (a. a. 0. S. 59) so aufgefasst, dass der zahlungsunfähige

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.