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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1888-01-01 · 1 (1888) · p. Seite 176

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
15 (1888)
Issue
1 (1888)
Date
1888-01-01
Page
Seite 176 (sequence 178)
Language
German
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176 D- Hoffman». daß selbst in dem Falle, wo die Zahlung zur Zeit der Darbringung des Opfers nicht an den Priester oder wenigstens nicht an diesen Priester zu leisten wäre, dennoch das dem Priester einmal gegebene demselben verbleiben müsse. Nun hat R. Akiba nach seiner Rückkehr aus Sifron die Schriftstelle auf folgenden Fall bezogen. Es hat Jemand das geraubte Geld an die Priesterabtheilung (Mischmeret) Jojarib entrichtet, bevor er jedoch das Schuldopser darbringen konnte, war die Abtheilung Jedaja an die Reihe gekommen, den Dienst im Heiligthum zu verrichten, und diese hat das Schuldopfer dargebracht. Jedaja sollte nun eigentlich das geraubte Geld erhalten, da dieses dem Darbringer des Opfers gehört; allein da Jojarib einmal das Geld empfangen hat, so bleibt es in seinem Besitze, denn die Schrift lehrt: ״Was Jemand dem Priester gegeben hat, das soll ihm gehören." — Vor seiner Reise nach Sifron hatte aber R. Akiba eine andere Mischna gelehrt, wonach die Schriftstelle von folgendem Falle spricht. Es hat Jemand das geraubte Geld dem Priester gegeben, ist jedoch uoch vor der Darbringung des Schuldopfers verstorben, infolge dessen das Opfer nicht mehr dargebracht werden kann. Wiewohl nun, falls die Zahlung noch nicht geleistet worden wäre, die Erben des Räubers von der Zahlungspflicht Befreit wären, so muß demnach das einmal dem Priester gegebene Geld demselben verbleiben, und er braucht es nicht an die Erben des Räubers zurückzuerstatten. So lautete die Mischna des R. Akiba nach der Tradition des R. Eleasar b. Simon, der sie wahrscheinlich in dieser Weise von seinem Vater R. Simon empfangen hatte. Nach der Tosefta (B. kamma X 17 f.) dagegen soll R. Mba diese letztere Mischna erst nach seiner Rückkehr aus Sifron gelehrt haben. Die Tosefta lautet: ״Es lehrte R. Akiba, als er aus Sifron kam: So Jemand einen Proselyten beraubt, den Raub abgeschworen hat, nachdem der Proselyt dann verstorben, hinaufgegangen nach Jerusalem mit dem Gelbe und dem Schuldopfer in der Hand und auf dem Wege verstorben ist; so soll das Geld seinen (des Räubers) Kindern gegeben werden und das Schuldopfer weidet, bis es fehlerhaft wird, dann wird es

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