Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 14 (1887)
- Issue
- 1 (1887)
- Date
- 1887-01-01
- Page
- Seite 134 (sequence 166)
- Language
- German
- Belongs to
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134 Benzion Behrcnd. Nothwendigkeit den Simeoniten das Recht auf ihre dreizehn Städte abgesprochen, oder sie gar aus denselben vertrieben haben? Eine derartige fast plötzliche Wandlung von Freundschaft und Hunderte von Jahren bestandener Zugehörigkeit in Verbitterung, Haß und Feindschaft in solch kurzer Zeit, dürfte weder anzunehmen noch denkbar sein. Nur das Eine ist aus dem Bericht zu entnehmen und ersichtlich, daß David nach Antritt seiner Regierung über Juda den Simeoniten, die selbst einen integrirenden Theil des Reiches bildeten, das Besitzrecht auf die dreizehn Städte abgesprochen, und wie weiter unten gezeigt werden wird, ohne sie in ihrem Besitz selbst zu schädigen, — ein Akt, der gerade keinen Machtspruch voraussetzt, da in dem Bericht eine gewaltsame Aneignung nicht vermerkt oder angedeutet ist, sondern der allem Anscheine nach auf gütlichem Wege geschehen ist. Denn im Großen und Ganzen war der Stamm Simeon noch mehrere Hunderte von Jahren ein Viehzucht treibender Stamm, der, wie der Chronist I. 4, 34—43 mittheilt, sich in Folge einer Hungersnoth genöthigt sah, unter Führung von 13 Stammfürsten auszuwandern, ״um Weide für ihr Vieh aufzusuchen." Diese Mittheilung und gleichzeitige Namhaftmachung der 13 Stammfürsten unterstützt zuvörderst die Ansicht, daß David die 13 Städte weder gewaltsam genommen, noch deren Besitzrecht streitig gemacht habe, da noch zur Zeit der Massenauswanderung jede Stadt ihren Fürsten des eigenen Stammes hatte. Familienfürsten waren diese namhaft gemachten Dreizehn nicht, denn der Stamm Simeon hatte nach Num. 26, 12—13 blos fünf Urfamilien. Man wird sogar kaum fehl gehen mit der Annahme, daß der Stamm Simeon, da die 13 Städte, obgleich von diesem Stamme bewohnt, von jeher zu den Besitzungen von Juda gehörten, erst durch David im großen judäischen Gebiete fünf Städte nebst Vorplätzen (1. Chr. 4, 32. 33) als Stammeigenthum zugetheilt erhalten habe. Diese fünf Städte, soweit ihre örtliche Lage ermittelt worden, befanden sich in sehr verschiedenen Gegenden und Richtungen des judäischen Gebietes. Es waren keine mit Mauern umgebene Städte, keine ערים, sondern offene,