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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1887-01-01 · 1 (1887) · p. Seite 55

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
14 (1887)
Issue
1 (1887)
Date
1887-01-01
Page
Seite 55 (sequence 87)
Language
German
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Der Erb-Acker. 55 für eine Pietät hielten, das Leviratsgesetz zu vollziehen. — Wenn aber nur Brüder, die ein noch ungetheiltes Erbe besitzen, rechtlich der Leviratspslicht unterworfen waren, wie läßt sich auf dem Boden eines solchen Gesetzes eine Ausdehnung dieser Pflicht auch auf entfernte Verwandte, die überhaupt nie ein gemeinsames Besitzthum inne hatten, erklären? — In der That wird auch der räumliche Begriff des ״Beisammenwohnens" von den meisten Interpreten weiter aufgefaßt, indem einige ein Zusammenwohnen in Palästina, andere ein Zusammenwohnen in demselben Stammgebiete, noch andere endlich, einen gemeinschaftlichen Wohnort darunter verstehen. — Allein eben diese Vieldeutigkeit des räumlichen Verhältnisses läßt in uns die Vermuthung aufkommen, daß der Ausdruck NNישבו ׳ überhaupt auf kein solches Verhältniß deute. Denn wenn das Beisammenwohnen nicht im engsten Sinne ist, nämlich als ein Beisammenwohnen auf demselben Grundstücke, so hätte ja der Gesetzgeber gar nichts Präcises damit gesagt. — Nur die rabbinische Auslegung allein ist es, die an diesem Uebelstande nicht leidet, nach ihr hat der Gesetzgeber die Fälle bestimmt angegeben, in welchen der Leviratspflicht Genüge zu leisten sei, nämlich bei Brüdern, die gleichzeitig gelebt haben — also ausschließend den posthumen Bruder — und zu einem gemeinsamen Erbe designirt waren. *) אחים bedeutet hier ״Bruder" und nicht wie öfter in der heiligen Schrift ״Verwandte". — Erst in einer späteren Ent- Wickelungsperiode des Leviratsgesetzes wurde von den Sama- *) Indessen, wie immer auch das ישבו יחדו gedeutet wird, so mutz doch zugegeben werden, daß auf einem posthumen Bruder die Leviratspflicht nicht liegt. Denn wie schon Talmud Jeruschalmi, Absch. II, Halacha I ausführt, es ist doch der Wittwe verboten früher zu heirathen, bevor der Levir sie freigiebt. Es müsste also eine Wittwe, deren Schwiegervater noch lebt, bis zu dessen Tode gebunden bleiben, da doch bis dahin noch immer ein leviratspflichtiger Bruder zu erwarten wäre; was doch sicherlich dem Billigkeitsgefühl nicht entspräche und bei denjenigen Interpreten am allerwenigsten Anklang finden könnte, welche das Leviratsgesetz aus Rücksicht auf die Wittwe gegeben wissen wollen.

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