Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 14 (1887)
- Issue
- 1 (1887)
- Date
- 1887-01-01
- Page
- Seite 44 (sequence 76)
- Language
- German
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44 Nathan Hoffmann. und Unbilligkeit begreifen, welche sonst bei dem Gerechtigkeits- und Billigkeitsgefühl, das die ganze mosaische Gesetzgebung durchweht ganz unerklärlich wäre. Das Levirat. Die Vorschrift über die Leviratsehe ist im Pentateuch nur einmal gegeben, (Deut 25. 5—11) und nur zweimal (Gen. 38, 8 ff. u. Ruth Cap. 3,9 bis Ende des Buches)*) wird in den Erzählungen der Bibel auf diese Sitte hingewiesen.**) *) Ewald (die Alterth. d. V. Israel S. 240 Note 5) will zwar im Buche der Richter (Cap. 10,1) ebenfalls einen Hinweis auf die Leviratsehe finden, ist aber dazu nur durch die incorrecte Uebersetzung des 2; דודו seitens der LXX veranlaßt worden. Diese Uebesetzen nämlich dieses Wort mit ״vioq natqad<yov avtovwas offenbar unrichtig ist, da דודו hier nomen proprium ist und als solches noch dreimal in der Bibel vorkommt. Und zwar 2 Sam. 23,9 בן דודו בן אחוזי; hier nehmen auch die Sept. דודו als uomeu proprium und übersetzen בן אחחי mit ״vibg 7tatqadücpov avtov1‘• In der Parällelstelle der Chronik (I, Cap. 11,12) lautet es בן דורו האחוזזי. Hier übersetzen die LXX ״vioq /Icodat 6 ^X^X*׳" * Endlich im I. Chr. 27,4 דודי חאחוחי, wiedergegeben von der LXX mit ״Jcodia 6 in Xgm.u — Vrgl. SLuder: ״Buch der Richter S. 266". **) Geiger (die Leviratsehe, ihre Entstehung und Entwicklung in seiner jüd. Zeitschr. Bd. I, S. 19. f.) findet es auffallend, daß die Gesetzgebung der übrigen pentateuchischen Bücher ein solch wichtiges, Lief in das Volksleben eingreifendes Institut mit Stillschweigen übergehen konnte, und kommt dadurch auf die Hypothese, daß nur der Stamm Juda die Leviratsehe mit dem durch sie bedingten Erbrechte gekannt habe. — Allein grade bei solchen tief in der Sitte und dem Charakter wurzelnden Einrichtungen eines Volkes hat es die Gesetzgebung nicht nöthig einzuschreiten, oder doch nur in so fern, als sie ein Abweichen von den bisherigen Gewohnheiten erzielen will- Ist doch auch die Vorschrift über das Erbrecht nur einmal im Pentateuch enthalten, (Numeri 27,8—11) und ist doch auch hier nur die Ausnahme von dem herrschenden Usus, nämlich das Erben der Töchter in Ermangelung männlicher Nachkommen besonders betont, die Erbfolge der Söhne aber und in Ermangelung von Descendenten die des Vaters als selbstverständlich mit Stillschweigen übergangen. Daß in beiden Erzählungen (Genes. 1. 6. und Ruth 1. 6.) nur der Stamm Juda vertreten ist, giebt noch keineswegs zu der Behauptung Recht, daß dieser Usus nur in diesem Stamme üblich gewesen sei.