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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1887-01-01 · 1 (1887) · p. Seite 43

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
14 (1887)
Issue
1 (1887)
Date
1887-01-01
Page
Seite 43 (sequence 75)
Language
German
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Der Erb-Acker. 43 dierende Stelle ״ (8להקים שם המת על נחלתוum den Namen des Verstorbenen auf seinem Erbe aufznrichten. d. Das Gesetz über die Erbtochter, laut welchem in Ermangelung von Söhnen das Erbe der Tochter zufiel, die aber, nach einem spätem Zusatze zu diesem Gesetze, nicht außerhalb des Stammes heirathen durfte,8) wodurch Vorsorge getroffen wurde, daß der Familienacker bei demselben Stamme, dem er ursprünglich zugetheilt wurde, verbleibe. Diese Gesetz steht in Beziehung zum Leviratsgesetze. e. Das Lösegesetz גאולה, vermöge dessen ein Verwandter das Recht und die Pflicht hatte, einen von seinem verarmten Verwandten aus Noth verkauften Acker Wiederzurückzukaufen. Auch dieses Gesetz wurde später — wie im Verlaufe dieser Abhandlung nachgewiesen — mit dem Leviratsgesetze in Verbindung gebracht und hatte den Zweck den veräußerten Erbacker wenigstens der Familie zu erhalten. ä) Das Gesetz vom Jubeljahr^) in welchem alle veräußerten unbeweglichen Güter ohne Lösung freigegeben werden mußten. Dieses Gesetz ist gleichsam als Generalcorrectiv anzusehen, wenn trotz aller Fürsorge des Gesetzgebers ein Acker dennoch enffremdet wurde, damit derselbe wenigstens nach einem bestimmten Zeiträume seinen ursprünglichen Eigenthümer wiedergegeben werde. Diese drei obengenannten Rechtsnormen, nämlich Levirats-, Erbtochter- und Lösegesetz, welche in inniger Beziehung zu einander stehen, bieten der intressanten Momente, aber auch der Schwierigkeiten so viele, daß sie zu jeder Zeit die Aufmerksamkeit der Bibelerklärer auf sich gezogen und zu den divergirendsten Auslegungen Veranlassung gaben. Indem ich sie nun zum Gegenstände vorliegender Abhandlung mache, will ich noch vorausschicken, daß man sich die eigenthümliche Natur des Erb-Ackers, sowie den ausgezeichneten Schutz, welchen derselbe von Seiten des Gesetzgebers genoß, stets vor Augen halten muß, wenn man zur richtigen Auffassung nicht nur dieser Gesetze, sondern des mosaisch-talmudischen Erbrechtes überhaupt gelangen will. Nur auf diese Weise werden wir so manche scheinbare Härte

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