Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 14 (1887)
- Issue
- 1 (1887)
- Date
- 1887-01-01
- Page
- Seite 42 (sequence 74)
- Language
- German
- Belongs to
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42 Nathan H offmann. Jahre mußten alle Felder unbebaut bleiben; der gleichzeitig eintretende Schuldenerlaß 3) sollte wohl den Acker vor Ueberschuldung schützen. * *) Ferner: Das Verbot desVerrückens der Grenzsteines) sowie das Verbot, verschiedene Saaten auf einem Acker zu pflanzen. 5) Schließlich wollen wir auch das Gesetz über Ackerbeschädigungb) hierzu rechnen. Von größerer Tragweite jedoch, weil in alle Familienverhältnisse tief eingreifend, ist die Gesetzesgruppe, welche auf die Unveräußerlichkeit des Ackers hinzielte und bewirken sollte, daß der Familienacker,**) nicht nur dem Stamme, welchem die Familie angehörte, sondern auch der Familie, ja wenn möglich sogar dem betreffenden Familienzweige erhalten bleibe. Diese Gesetze waren namentlich: a. Das Leviratsgesetz. יבם, das dazu dienen sollte, den Namen, resp. das Erbe des Verstorbenen nicht erlöschen zu lassen, ״ (7,להקים לאחיו שם בישראלum den Namen des Verstorbenen in Israel aufzurichten", ergänzt durch die correspon- *) Viele Ausleger und Archäologen, (Rosenmüller, Baumgarten, Knobel, Schultz, Keil, Michaelis, Saalschütz, Bähr, Symbolik II S. 570) meinen, daß das mosaische Gesetz nicht eine vollständige Erlassung, sondern nur eine Stundung der Schulden bis nach Ende des siebenten Jahres befiehlt. Manche von ihnen berufen sich auch auf Jesephus aut. III, 12,3, wonach die Schuldenerlassung erst im Jubeljahr stattfand. Indessen ist diese Angabe des Jos. jedenfalls im Widerspruche mit dem Pentateuch und daß zu Jos. Zeit die Schuldenerlassung im siebenten Jahr gesetzlich war, ist durch die Anordnung des ^פרוסב von Hillel (starb 10 n. ii. Z.) hinreichend verbürgt (Mischna Schebiit X,3). Außerdem bezeugt auch Philo (II. 277 und II 284 ed. Mangay) die Auffassung des Gesetzes in diesem Sinne. Vgl. D. Hoffmann: ״Abhandl. über die pent. Ges. I. S. 78 ff. *) Der Natur der Sache nach konnten die mos. Gesetze zwischen Erb- oder Familienacker und selbsterworbenen Grundeigenthum keinen Unterschied machen, da nach ihnen ein Acker überhaupt nicht anders als auf Erbschaftswege für immer erworben werden konnte — durch Kauf, Scheukung, (s. aber Bechorot 52b) Tausch re. erworbene Aecker mußten ja im Jubeljahr zurückgegeben werden. Man erwarb also nicht den Acker, sondern nur eine gewisse Zahl von Ernten Lev. 25,16 f.