Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 13 (1886)
- Issue
- 1 (1886)
- Date
- 1886-01-01
- Page
- Seite 105 (sequence 107)
- Language
- German
- Belongs to
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i.': Geschichte der Juden in England. 105 Unterthanen. Zunächst konnte es dem Könige nicht gleichgültig sein, wer die Güter der in der Verfolgung ermordeten Juden sich angeeignet hatte. Da die Juden nach jenem Gesetz aus der Zeit Heinrich's II., Eigenthum des Königs waren, so war der König ihr nächstberechtigter Erbe nach ihrem Tode. Es mußte nun untersucht werden, wer.die Güter der Ermordeten in Besitz genommen und sich so einen Eingriff in das Erbrecht des Königs erlaubt hatte. Die reisenden Richter erhielten darum den Auftrag, genaue Nachforschungen darüber anzustellen, wer sich an dem Judcnmorde betheiligt hätte,, und in welchen Händen sich die Pfandobjecte, Schuldscheine, Güter und Urkunden der Juden befänden. Auch sollten sie genau untersuchen, wer ihnen zur Zeit ihres Todes etwas schuldig, gewesen wäre, welche Pfänder sie in ihren Händen gehabt hätten, und wie groß deren Werth anzunehmen wäre. Alles Eigenlhum der getöteten Juden sollten sie für den König in Anspruch nehnien und alle diejenigen im Namen des Königs verhaften lassen, welche sich wegen des Aufruhrs iv^der mit dem König noch mit dessen Großrichter über eine Buße perständigt hätten 98). Der König gab sich alle erdenkliche Mühe, die Uebelthäter ausfindig zu machen. Man darf wohl annehnien, daß es dem Könige weniger um. eine Sühne, der an den Juden verübten Gräuelthaten zu thun war> als daß den . Räubern das unrechnnäßig erworbene Gut abgenommen und dem königlichen Besitz einverleibt rüurde, Die Stellung Nichard's zu den Juden England's ist in neuerer Zeit viel zu günstig beurtheilt worden. Man will in ihm?8) Capitula placitorum Coronae Regia no. IX bei Ho veden III, p. 2G3; Item de interfectoribua Judaeorum, qui sint, et de vadiis Judaeorum interfjectorum et catallis et terria et debitia et carti8; et quis ea habuerit, et quis quantum eia debuerit, et quae vadia ׳ habuerint, et quia ea teneat et quantum valeant, et quia exitua inde habüerit et qu08. Et omnia vadia et debita Judaeorum interfectorum cäpiantur in manu regia; et qui ad occisionem Judaeorum fuerunt et non fecerunt finein cum dömino Rege vel jüatitiariis 8uia capiantur et non deliberentur niai per dominum regem vel juatitiarioa 8u08. 1886, 11. S