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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1886-01-01 · 1 (1886) · p. Seite 106

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
13 (1886)
Issue
1 (1886)
Date
1886-01-01
Page
Seite 106 (sequence 108)
Language
German
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106 L. Goldschmidt. nur den gerechten, wohlwollenden und freundlichen Herrscher erblicken, — aber von dieser milden Praxis ist in seinen Verordnungen, soweit sie Juden betreffen, nicht viel zu merken. Alle seine Edicle für und gegen die Juden laufen darauf hinaus, seine eigenen Taschen zu füllen und seiner immerwährenden Geldnoth abzuhelfen. Er war nicht beffer und nicht schlechter als seine Vorgänger und zog aus dem Vermögen seiner Juden denselben Nutzen, den die deutschen Kaiser aus dem ihrer jüdischen Kammerknechte zogen. Seine Maßregeln gehen darauf aus, die Juden in scharfer Controlle zu halten, um in jedem Augenblick den ganzen Bestand ihres Vermögens überblicken zu können. So bestimmte er, daß das ganze Eigenthnm der Jude», ihr Land- und Grundbesitz, ihr Geld und Gut, ihre Schuldscheine und die bei ihnen verpfändeten Gegenstände von den königlichen Commjsiaren in eine besondere Nolle verzeichnet werden sollten. Gleichzeitig wurden auch Bestimmungen über das Geldverleihen der Juden getroffen. Die mannigfachen Streitigkeiten und die vielen Processe, welche aus diesem Theile der jüdischen Geschäftsthätigkeit sich entwickelten, machten diese Gesetzesbestimmungen zum Schutze des Gläubigers wie des Schuldner wohl nothwendig. Nur an sechs oder sieben bestimmten Plätzen sollten die Juden in Zukunft Geld verleihen dürfen und auch nur im Beisein von zwei christlichen und zwei jüdische» Zeugen, unter Mithülfe zweier königlicher Schreiber. Außerdem mußten noch die clerici des Wilhelm von St. Marien und des Wilhelm von Chimilli als Vertreter der Staatsgewalt beim Abschluß der Verträge zugegen sein. Ueber jede Schuld, so lautete das Gesetz, muß ein olriroZraplruw d. h. eine Urkunde ausgestellt weiden, die sägesörmig gezackt in verschiedene Theile zcischnitten werden kann. Einen Theil erhält der jüdische Gläubiger nlit dem Siegel des Entleihers unterzeichnet, der andere bleibt in einem Kasten, welcher unter Aussicht des Staates sich befindet. An diesem Kasten befinden sich drei Schlösser, deren Schlüffel unter die beiden christlichen und jüdische» Zeugen und unter die

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