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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1886-01-01 · 1 (1886) · p. Seite 27

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
13 (1886)
Issue
1 (1886)
Date
1886-01-01
Page
Seite 27 (sequence 29)
Language
German
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Geschichte der Juden in England. 27 sie nicht für sich, sondern für den König, der König hatte dann zu jeder Zeit das Recht, ihr ganzes Vermögen oder einen Theil desselben für seinen Staatsschatz einznziehen, ohne daß sie einen gesetzlichen Widerspruch hatten. Der König brauchte die Geldsummen nicht mehr zu erpressen, er durfte sie gesetzlich als Einkünfte ans seinem Besitz fordern. Er verbot den Juden, sich unter den Schutz eines der großen Lehnsbarone seines Reiches zu begeben. Denn wie überall, so würden auch in England die Barone gegen die Auflagen des Königs Einspruch erhoben haben, nicht etwa, weil sie die Juden schonen, sondern weil sie dem König die großen Geldmittel nicht zur Verfügung stellen wollten. Ihr Widerspruch hatte nun gar keine Berechtigung, da die Jilden den Händen des Königs vollständig übergeben waren und als sein Eigenthum betrachtet werden mußten. Dadurch wurde dem König und seinen Nachfolgern eine Geldquelle eröffnet, aus der sie mehr als genug geschöpft haben. Doch wurde das Gesetz nicht sofort in aller Strenge ausgeführt, die willkürlichen Auflagen Heinrich's sind immer nur Ausnahmefälle, und die gewöhnlichen Einzahlungen der Juden in die Schatzkammer waren gesetzlich geregelte und periodisch wiederkehrende Abgaben oder gerichtliche Prozeßkosten u. dergl. m. Ein Vortheil erwuchs den Juden, der ihnen nicht gleichgiltig sein konnte. Da alles Gut der Juden Eigenthum des Königs war, so mußte jeder Raub an jüdischem Vermögen als Raub königlichen Besitzes streng verfolgt und bestraft werden, wie Bekenner die Inden zu Kammerknechten gemacht habe, findet vielleicht ihre Erklärung in der Auffassung, daß die englischen Könige selbstverstündlich und ohne besondere Gesetzesvorschriften die eigentlichen Beschützer und Schutzherren der Juden, ihres Landes sind, wie ja in Deutschland die Sage den Königsschutz, der den Juden zu Theil wurde, bis auf die Zeiten Kaiser Vespasian's zurückdatirte.. Vergl. Stobbe: die Juden in Deutschland p. 13. Jedenfalls wurde das Schutzrecht des Königs erst unter Heinrich II. in England codificiert. In wie weit dieses Verhättniß schon früher bestanden hat, können wir nicht wissen. Im Mittelalter ist die Entwicklung solcher Verhältnisse eine allmälige, und der Zeitpunkt, mit dem sie angefangen hat, läßt sich nimmer feststellen.

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