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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1886-01-01 · 1 (1886) · p. Seite 26

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
13 (1886)
Issue
1 (1886)
Date
1886-01-01
Page
Seite 26 (sequence 28)
Language
German
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26 S. Goldschmidt. verbreiteter Rechtsgrundsatz geltend gemacht und codificirt, nach welchem die Juden überall, wo sie sich auch befanden, unter dem Schutz des Königs ständen und für diesen besonderen Schutz auch eigene Steuern zu entrichten hatten. Dieses Schutzrecht des englischen Herrschers entwickelte sich aus dem Schutzbedürfniß der englischen Juden, welche ihre Abgaben an die königliche Kammer gern zahlten, da sie sich unter dem Schutze des Königs gegen alle Uebergriffe sicher fühlten. Dieses Abhängigkeitsverhältniß war in England im 12. Jahrhundert schon vollständig ausgebildet; das ergiebt sich schon daraus, daß es zur Zeit Heinrichs II., wie wir sehen, codificirt worden ist. In Deutschland weisen einzelne Spuren schon im 12. Jahrhundert auf ein besonderes Verhältniß der Juden zum Kaiser. Als fest ausgebildet dürfen wir die sog. ״Kammerknechtschaft" der deutschen Inden erst in Anfang des 13. Jahrhunderts ansehen. Allerdings hatte dieses Abhängigkeitsverhältniß für die Juden Englands auch manche unangenehmen Folgen"). Was sie jetzt erwarben, erwarben 41) In den sogenannten Leges regis.Edwardi Confessoria. Art. XXV., gedruckt bei Hoveden: Annales a. a. 1180 ed. Stubbs II p. 231 und in den »Aneient laws and Institutes of England«. Ebenso finden sich diese Gesetze in den Conciliensammlungen von Wilkins und Mansi. Der Artikel lautet folgendermaßen: Sciendum 68t, quod omnes Judaei ubicumque in regno sint, 8ub tutela et defensione regis ligie debent esse. Neque aliquis eorum potest subdere 86 alicui diviti sine licentia regis, quia ipsi Judaei et omnia sna regis sunt. Quod 81 aliquis detinuerit 608 vel pecuniam eorum, rex requirat iamquam suum proprium, si vult et potest. Die letzen Worte 8ipotest fehlen bei Hoveden, der das Gesetz, einige kleine Abweichungen abgerechnet, ebenso überliefert hatte. Daß dieses Gesetz nicht etwa der Zeit des Bekenners angehört, wie noch Eduard Gans inZunz' Zeitschrist I S. Hl annehmen will, ist klar. Die Gesetzsammlung, in welcher sich dieses Gesetz befindet, ist erst viel später entstanden, wahrscheinlich erst am Ende der Regierung Heinrichs II., da man den Ranulph de Glanushe, den wahrscheinlichen Verfasser des Rechtsbuches »De legibus et consuetudinibus Angliae« auch zum Verfasser dieser Sammlung machen wollte. Vergl. Phillips: Englische Reichs- und Rechtsgeschichte I S. 225, Cassel in Ersch u. Gruber II, XXVII p. 116. Die Anficht der englischen Geschichtsschreiber, nach welcher schon Eduard der

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