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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1886-01-01 · 1 (1886) · p. Seite 25

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
13 (1886)
Issue
1 (1886)
Date
1886-01-01
Page
Seite 25 (sequence 27)
Language
German
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25 Geschichte der Juden in England. als Pfand erhalten haben, dürfen sie verkaufen, sobald sie dieselben ein Jahr und einen Tag in Besitz gehabt hatten, ohne daß der Pfandgeber sie ausgelöst hatte. Wenn ein Jude starb, so vererbte er sein Vermögen an seinen nächsten Verwandten. Der Erbe trat sofort in alle seine Rechte und haftete den Gläubigern für alle Schulden des Erblassers. Darum durfte der Leichnam nicht auf der Erde gehalten, sondern mußte, wie es Gebrauch und Gesetz ist, sofort der Erde übergeben werden. Es war wahrscheinlich oft vorgekommen, daß die Gläubiger den Leichnam nicht früher bestatten ließen, bis alle Schulden des Verstorbenen bezahlt waren, diesem Verfahren wurde nun durch das Gesetz vorgebeugt. Außerdem bestätigte der König ihnen das Recht, in allen Städten Englands und der Normandie ihre Geschäfte frei und ungehindert zu betreiben, und befahl allen seinen Baronen und Beamten, die Juden in ihren Rechten zu schützen nnd die Autorität der ihnen verliehenen königlichen Urkunde in allen Fällen und gegen Jedermann voll und ganz aufrecht zu erhalten. Es sind dies in der That ganz außerordentliche Privilegten, die bett Juden in manchen Beziehungen eine bevorzugte Stellung den Christen gegenüber einräumten, mib man würde das Wohlwollen Heinrichs unerklärlich finden, wüßte man nicht, daß auch ihm aus den Freiheiten der Juden große Vortheile erwuchsen. Ec hatte nämlich alle Juden seines Landes und alles, was sie an Land, Geld und Gut besaßen, für sein Eigenthum erklärt. Es war dies nicht eigentlich ein neues Gesetz, das von Heinrich l. eingeführt wurde, sondern es wurde wahrscheinlich nur ein alter, überall hier war die Verpfändung der Kirchengüter und heiligen Geräthe ver« boten; aber die Geldnoth zwang die Bischöfe und Aebte, das Verbot zu übertreten, s. Stobbe: die Juden in Deutschland S. 245 *Stnrn. 119. Mit dem Verbot, auf Kirchengüter zu leihen, war auch für die Jude» Deutschlands das Verbot verbunden, nasse oder blutige Gewänder als Pfand anzunehmen. S. die Nachweise bei Stobbe: I. c. p. 245, Anmerkung 120.

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