Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 13 (1886)
- Issue
- 1 (1886)
- Date
- 1886-01-01
- Page
- Seite 24 (sequence 26)
- Language
- German
- Belongs to
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24 S. Goldschmidt. handelt werden können. Prozesse zwischen Juden und Christen können nur geschlichtet werden p6r pares Judaei37). Bei Streitigkeiten über die Höhe der Geldsummen, die die Juden von einem Christen zu fordern hatte, sollte der Jude die Höhe des Capitals, der Christ aber die Höhe der Zinsen beweisen33). Der Jude braucht nur vor der königlichen Curie vor Gericht zu erscheinen; in den Provinzen vertraten die Kommandanten der königlichen Burgen die Stelle des Königs oder seines Oberrichters, dadurch waren die Juden nicht nur der Stadtgerichtsbarkeit, sondern vor allen Dingen der Jurisdiction der geistlichen Gerichtshöfe entzogen^). Sie bitrfeu alle Gegenstände, die ihnen gebracht werden, als Pfand annehmen und kaufen, mit Ausnahme von Kirchengeräthen und blutbefleckter Leinewand *0). Güter, die sie 37) Der Ausdruck kann nur bedeuten, ״durch die Stammesgenossen der Juden" d. h. durch jüdische Richter. Prozesse zwischen Juden und Christen wurden in späterer Zeit gewöhnlich von der königlichen Curie entschieden, wie die einzelnen Aufzeichnungen der Schatzkammerrollen ergeben werden. Wie lange die Juden sich dieses Privilegs zu erfreuen hatten, ob es überhaupt vorgekommcn ist, daß Prozesse zwischen Juden und Christen vor dem jüdischen Gerichtshof verhandelt wurden, können wir nicht entscheiden, da uns die Berichte hierüber fehlen. Ein Analogon hätte dieses Privileg in dem alten Privileg für die speyerischen Juden vom Jahre 1084, vgl. Stobbe 1. e. p. 142, das von Heinrich IV. im Jahre 1090 noch genauer bestimmt wird. Aehnlich waren auch die Rechtsverhältnisse in Cöln, s. Stobbe 1. 6. p. 95 und 96. Vielleicht sind auch Juden zur Entscheidung gezogen worden, aber der Ausdruck bleibt immerhin sehr unklar und schwer verständlich. 38) In Deutschland konnte der Gläubiger die Höhe der Schuldsumme durch einen Eid erhärten, wenn er ein Pfand erhalten hatte. Der jüdische Gläubiger konnte in diesem Falle nicht nur die Schuldsumme, sondern auch noch die Höhe der Zinsen beschwören, s. Stobbe 1. c. p. 118 und die dort angeführten Quellen. In England scheint der Grundsatz allgemein gegolten zu haben, daß der Schuldner die Höhe der Zinsen beweist, gleichviel ob der jüdische Gläubiger ein Pfand erhalten hat oder, nicht. 89) Die Urkunde Richards hat hier, ״qui t er ras illas custoclierint“ besser paßt wohl die Lesart ״turres“, wie sie sich auch in der Urkunde Johanns findet. 40) Dieselben Bestimmungen finden wir auch in Deutschland. Auch