Mannheim
Compact Memory

Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1886-01-01 · 1 (1886) · p. Seite 23

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
13 (1886)
Issue
1 (1886)
Date
1886-01-01
Page
Seite 23 (sequence 25)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
88% known words query
IRI
…/2572068-2572090-2572091--2517-2574459
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Geschichte der Juden in England. 23 Verordnungen bestimmten ihr Rechtsverhältniß zum Staat und ihre Stellung gegenüber ihren Mitbürgern nach der sozialen und juristischen Seite, und darum sind die einzelnen Bestimmungen der Urkunde so außerordentlich wichtig. Wir wollen hier einige der Gesetzesbestimmungen hervorheben. In Prozessen zwischen Juden und Christen muß der Kläger immer zwei Zeugen auf seiner Seite haben und zwar einen christlichen imb einen jüdischen. Hatte der Jude ein Schriftstück, also etwa einen Schuldschein bei Geldprozessen oder ein anderes Beweismittel, so bedurfte er keines weiteren Zeugen, die Urkunde konnte ihm den Zeugen ersetzen. Hatte der christliche Kläger gar keinen Zeugen, so brauchte der Jude nur einen Eid bei der heiligen Gesetzesrolle (Thora) zu leisten, um von der Anklage freigesprochen zu werden^) Derselbe Eid bewirkte auch seine Freisprechung von allen Criminal - Anklagen. Es folgen einige Bestimmungen über die Richter und den Ort, an welchem jüdische Prozesse verstehen. Ein Passus in der Urkunde scheint uns aber ganz deutlich auf die Zeit Heinrichs II. hinzuweisen. Es heißt nämlich in der Urkunde Richards Johanns lüccat 618 ii'6 quocumque vo- Et ubicumque Judaei fuerint, luerint cum oinnibus catallis eoliceat eis ire, quocunque voluerint rum sicut nostre res proprie et cum oranibus catallis eorum, sicut nulli liceat eos retinere neque res nostrae propriae et nulli liillas eis prohibere. ceat eos retinere neque hoc eis prohibere. Die Worte „sicut res nostre proprie" in beiden Urkunden lassen die Juden als Eigenthum des Königs erscheinen, und all' ihren Besitz als catallam des Königs, wie es auch in dem nächsten Artikel der Urkunde Johanns und in einem der nächsten in der Urkunde Richards deutlich ausgedrückt ist. Die gesetzliche Bestimmung, daß die Juden als Eigenthum des Königs zu betrachten seien, findet sich aber erst in den sogenannten „Leges Edwardi Confessoris" die nicht früher als in der Zeit Heinrichs II. verfaßt sind. Wir glauben daher annehmen zu müssen, daß erst Heinrich II. den Juden diese großen Privilegien verliehen hat. Welcher Art diese libertates schon zur Zeit Heinrichs I. gewesen sind, können wir aus der Urkunde nicht ersehen. 3Ö) Et si Judaeus ab aliquo appellatur fuerit sine teste, de illo appellatu erit quietus solo sacramento super librura suum.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.