Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 13 (1886)
- Issue
- 1 (1886)
- Date
- 1886-01-01
- Page
- Seite 22 (sequence 24)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 90% known words query
- IRI
…/2572068-2572090-2572091--2516-2574458- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
22 S. Goldschmidt. Freiheiten auch zum Schaden seiner christlichen Unterthanen benutzten. Aber er zog auch oft einen Theil der erworbenen Neichthümer für den Staatsschatz ein, wenn er für seine häufigen Kriege große Summen uöthig hatte. Unter diesem König erhielten sie die ausgedehnten Privilegien, die ihnen in der obenerwähnten Urkunde Johanns (s. Note 25) bestätigt wurden^). Diese sehr günstigen Privilegieit und 35) Es heißt am Schluß: sicut carta Regia H(enrici) patris nostri rationabiliter teatatur. Man könnte nun annehmen, daß schon Heinrich I. den Juden alle diese Privilegien verliehen habe und dieselben dann von Heinrich II. nur bestätigt worden seien. Wir haben aber von der Urkunde Heinrichs I. nur Kenntniß durch die Carta Judaeorum aus dem 2. Negierungsjahre Johanns, wo er, wie oben erwähnt wurde, im allgemeinen die libertates 6t consuetudinea bestätigt, welche die Juden zur Zeit Heinrichs I. gehabt hatten. Es wäre dann merkwürdig, daß Richard I. die großen Privilegien Heinrichs I. garnicht mehr gekannt hätte. Richard hat nämlich bald nach seiner Throubesteigung am 22. März 1190 in Rouen eine Urkunde sür Jsaac den Sohn des Rabbi Jose idenn das dürfte wohl das sonst ganz unverstündliche Wort Nabijoce bedeuten) ausgestellt, welcher dieselbe Urkunde, die wir von Johann bestätigt finden, zu Grunde gelegen haben muß. Die Urkunde Richards ist gedruckt bei Nymer: Roedera (ed. Caley u. Holbnoke 1821—1830) I p. 51. Sie enthält ganz dieselben Artikel, wie die Bestätigungs-Urkunde Johanns, nur mit dem Unterschied, daß sie selbst sür bestimmte Personen, die letztere aber für die allgemeine Judenschaft Englands ausgestellt ist. Ein Artikel der Urkunde Richards findet sich in der anderen Urkunde nicht. Die Urkunde Richards erwähnt überhaupt keine Privilegien Heinrichs I. Es heißt am Anfang: Wisset daß ich dem Jsaac u. s. w. bestätigt habe ״omnes conauetudines et omnes libertates, aicut dominus Rex Henricus, pater noster eis concessit et carta aua Judeis Angl'fe et Normannie conLrmavit". Richard hat also eine Urkunde Heinrichs II. Vorgelegen, in welcher diese Privilegien enthalten waren. Wäre nun diese Urkunde Heinrichs H eine Bestätigungs-Urkunde älterer Privilegien gewesen, so wäre das in der Einleitung derselben gesagt worden und Richard hätte in der Einleitung seiner Bestätigungs-Urkunde dies nicht übersehen können. Die Urkunde Johanns hat ja auch den Schlußpassus: aicut Charta Regia H. patris nostri rationabiliter teatatur, welcher merkwürdig wäre, wenn die ganze Urkunde von Heinrich I. gegeben wäre, wir müßten denn annehmen, daß in dem Schtußpassus das Wort ״Avi" ausgefallen wäre. Dann wäre die Urkunde Richards gar nicht zu ver-