Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 11 (1884)
- Issue
- 1 (1884)
- Date
- 1884-01-01
- Page
- Seite 56 (sequence 59)
- Language
- German
- Belongs to
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S4 G. G ott ein. Eine ebenfalls von den Zeitumständen dringend geforderte Verordnung ist folgende, in b. Erachin 31b erwähnte. Nach dem Ansspruche der Bibel Levitic. 28, 29—30 darf der Verkäufer eines Hauses, das in einer ummauerten Stadt gelegen ist, dasselbe nur im Verkaufsjahre wieder einlösen und im Falle der Nichteinlösung muß das Haus für immer dem Käufer überlassen bleiben und wird selbst im ״Jobeljahre" nicht frei. In den Tagen Hillels hatten sehr viele Käufer den Sinn für Gerechtigkeit verloren. Sie hielten sich verborgen am letzten Tage des ersten Jahres, an welchem in der Regel der Verkäufer die größten Anstrengungen zur Herbeischaffung des Kaufgeldes und zur Wiedererlangung seines Hauses machte, um so in den ewigen Besitz des Hauses zu gelangen. Da verordnete Hillel, daß der Verkäufer in einem solchen Falle das Geld des Rückkaufes in eine dazu bestimmte Zelle niederzulegen habe, worauf er sich in den Besitz seines Hauses setzen könne. (Maimonides in seinem Mischna-Commentar z. St. läßt es unentschieden, ob das Geld deponirt werden müsse, oder nur vorgezeigt zu werden brauche. Und wenn auch der Wortlaut des Talmud: daß man Niemandem ohne sein Beisein etwas geben kann, für die erstere Auffassung spricht, so scheint dennoch auch die Berechtigung dieser Verordnung in dem Grundsätze zu liegen, daß dem obersten Gerichtshöfe das Recht zustehe, über das Vermögen des Einzelnen zu verfügen, und dieses habe in dem genannten Falle das Haus dem früheren Besitzer zugetheilt. Es fänden dann die beiden angeführten Verordnungen in in einem und demselben Grundsätze ihre Begründung). Bei dem Bericht über die Einrichtung des ״Prosbol" wird in der Mischnah ausdrücklich gesagt, daß sie eine von den Anordnungen sei, die Hillel der Ältere getroffen habe*). — Es geht daraus mit Evidenz hervor, daß Hillel noch mehr Einrichtungen geschaffen habe. Dieselben waren aber wahrscheinlich nur für seine Zeit und von untergeordneter ף Vergl. Gittin 74 b und Gift» פרשת בהר ד dort steht הזקן.