Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 11 (1884)
- Issue
- 1 (1884)
- Date
- 1884-01-01
- Page
- Seite 55 (sequence 58)
- Language
- German
- Belongs to
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Das Leben und Wirken des Patriarchen Hillel. SS leihen, und übertrat so das Gebot der Gesetzeslehre, das in <3. 15. 9 enthalten ist. (Wahrscheinlich war die Verarmung des Volkes durch die Güterconfiscationen des Herodes (Jos. Alt. XV, 1, 2) in fortwährendem Steigen begriffen, wodurch die Schuldner beim besten Willen den gerechten Forderungen der Gläubiger nicht Nachkommen konnten). Als Hillel dies sah, traf er die Anordnung des ״Prosbol", daß nämlich der Gläubiger vor Eintritt des Schemitajahres zu Gerichte gehen und den Richtern schriftlich seine Schuld angeben solle mit der Bemerkung, daß er dieselbe zu jeder Zeit einfordern wolle. Dadurch soll das Einireiben der Schuld auch nach dem Erlaßjahre gestattet sein. Raba erklärt (Gittin 34 b) diese Anordnung damit, daß durch die schriftliche Erklärung des Gerichts, dem das Recht der Entscheidung über Mein und Dein zusteht, und welches das Vermögen des Einen dem Andern zuertheilen kann, die Schuld als schon erhoben zu betrachten ist, woran natürlich das Schemitajahr nichts mehr ändern kann. Es wird diese Ansicht Rabats daselbst aus Esra 10, 8 begründet.*) — Diese Einrichtung bezeichnet auch schon der griechische Name ״Prosbol", welcher gleichbedeutend mit xpds ßouAjj npsoßursp&v ist, da die Schuld vor ״den Rath der Alten" gebracht werden mußte*). — J) Abaji dagegen antwortet auf die Frage des Talmud Gittin 34 b: ״Wie konnte Hillel eine biblische Bestimmung aufheben?", daß Hillel es nur für eine solche Zeit gethan, wo die Feier des Erlaßjahres nicht mehr biblisch geboten, sondern nur rabbinische Verordnung gewesen war. — S. die verschiedenen Erklärungen der Tossafisten z. St. — In jedem Fälle hat Herr Dr. Biesenthal in den ״Blättern für Israels Gegenwart und Zukunft" III S. 65 den Hillel für diese Verordnung mit Unrecht den Zerstörer des Gesetzes genannt. — Aber selbst, wenn wir von der Erklärung des Raba und Abaji absehen, erscheint uns ja Hillel hier gerade als Erhalter des Gesetzes, da er ja diese seine Einrichtung nur wegen der Uebertretung des in Deuteron. 15,9 Gebotenen traf, wie uns ausdrücklich die Mschna berichtet. *) Vgl. M. Sachs. Beiträge Heft 2, S. 70. — Dort wird die Erklärung des Talmuds zum Worte ״Prosbol", daß es eine Einrichtung für ״Arme und Reiche sei", mit Recht als Brgrifsserklärung genommen.