Mannheim
Compact Memory

Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1883-01-01 · 1 (1883) · p. Seite 145

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
10 (1883)
Issue
1 (1883)
Date
1883-01-01
Page
Seite 145 (sequence 148)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
90% known words query
IRI
…/2572068-2572083-2572084--1938-2574084
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Achtzehn Bestimmungen. 145 raim gemachten Bemerkungen raedias in res ausgenommen wurden (vergl. Anlage und Quellen des Bereschit Rabba S. 39). Der Glossator, welcher die den Zusammenhang unterbrechenden Bemerkungen der Amoraim weggelassen, scheint sich mit einer vollständigen Abschrift der Paralellstellen nicht begnügt zu haben, sondern wollte das Scholion nach der Methode der jüngeren Midraschim (vergl. Gottesdienstliche Vorträge S. 261) erklären und ergänzen. Aber auch in dem Passus des Scholions, das wir als echt annehmen, erscheint der Schlußsatz: ...ואותו היום שבפריום, verdächtig, der abgesehen von dem Wörtchen שבטלום mit dem Babli gleichlautet. Gehört jedoch diese Schlußbemerkung, die sich fast bei allen Gedenktagen findet, dem eigentlichen Scholiasten an, was aus Nr. 15 S. 12b des Scholion hervorgeht (vergl. b. Jebamot 90b.), so erhärtet die Concordanz zwischen b. Baba Batra und Megillat T. die Berechtigung einer Scheidung zwischen Ursprünglichem und Späterm. Ebenso dürften dann die dem Talmud entlehnten Zusätze in M. T. S. 6b von החולות—וו (b. Megilla 6a), S. 12b ...אפר (vergl. b. Jebamot 90b), S. 14a כשנכנסו (b. Sabbat 21b), S. 15a מצות (b. Sabbat 21b), 16b. ...שפע (b. Sota 33a), den Beweis liefem, daß weder Schmilz, der S. 40 das Scholion als Baraita von eurem Halbtanaiten sammeln läßt, noch Brann, der es S. 449 nach Zunzs Vorgang als Produkt des 7. Jahrhunderts erklärt, beigestimmt werden kann, sondern vielmehr in der uns vorliegenden Gestalt zum Theil als Baraita, zum Theil als das Werk eines im 9.—11. Jahrhundert lebenden Glossators zubetrachteuist,derdas Scholion durch Randbemerkungen entweder bloß ergänzen wollte oder völlig umgearbeitet hat. — Was nun sachlich unfern Gedenktag anbetrifft, so haben nach griechischem Erbrecht (vergl. Demosthenes gegen Makar. § 51) Männer nur dann den Vorzug vor Weibern, wenn diese nicht ein näheres Stammhaupt als jene mit dem Erblasser gemein haben. Somit galt das, was nach Tosefta am a. O-, j. Baba Batra 8, hal. 1 u. b. Talm a. O. die Sadducäer behaupten, als Grundsatz des griechischen Rechts.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.