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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1883-01-01 · 1 (1883) · p. Seite 127

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
10 (1883)
Issue
1 (1883)
Date
1883-01-01
Page
Seite 127 (sequence 130)
Language
German
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Achtzehn Bestimmungen. 127 S. 142, Tosefta Para III, §. 5, Oholot XVIIt,7 und Tosefta Ahilot XVIII §. 12, b. Sabbat 17b, dagegen oben S. 144, b. Nidda 34a und b. Sabbat 21b, Vgl. Tossafot 8. v. •שהי). Selbst aber nach der gewöhnlichen Auffassung haben wir hinreichende Veranlassung anzunehmen, daß das Oelverbot, welches i. I. 66 bereits bekannt war (Vita 13), mehrere Jahre vorher erlassen worden sein muß, zumal da es alle Juden Syriens mit gewissenhafter Genauigkeit beobachteten (Bellum 11,21,2). Zur Zeit als Mucianus Landpfleger in Syrien war, wollten die Anttochenser den bestehenden UsuS, den jüdischen Einwohnern statt des Oels eine Geldsumme im gleichen Werthe zu geben, aufheben. Dieser Usus setzt voraus, daß das Oelverbot bereits längere Zeit vor Mucianus' Landpflegerschaft in Kraft war. (Vgl. j. Sabbat 1,4, 3ä ר אלעזר ביר צדוק und Weiß a. O.) Ein 2. Moment spricht für die Vermuthung, daß diese Synode wenigstens nicht in den letzten 3 Jahren des Tempelbestandes abgehalten wurde. Denn die Abfassung der M. T. sowie die Versammlung bei Chananja erzählen Halachot Gedolot (Hilchot Soferim ed. Venedig, 141d) von den זקני ב״ש und זקני נ״ה. Es klingt aber unglaublich, daß fast 70 Jahre nach Hiflel noch die ,זקני ב״ד die leitenden Schulhäupter repräsentirten. (Vgl. Sota IX, 9, b. Gittin 56, b. Baba Bathra 134a). In gleicher Weise wird Menachot 41b von den beiden Schulen berichtet, daß sie sich einst auf dem Söller des Jochanan “) b. Betera versammelt und das. religiöse Fragen behandelt haben. Ein 3. Moment, das die ftagliche Zeit näher bestimmt, bildet ein Bericht der Tosefta Aboda Sara IV (V), 466 § 9 ״) Dieser Jochanan scheint zu den .מי בתירר gehört zu haben, die ihr Nasiamt an Hillel abgetreten. Als nach dem Untergang deS Tempel« von der Familie Hillels keines Persönlichkeit geblieben war, die zur Führung dieses Amtes tauglich gewesen wäre, haben vielleicht Nachkommen der Familie Betera R. Jochanan b. Saccai gegenüber ihr Recht geltend gemacht. Vgl. d. Rosch Haschana 29d.

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