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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1882-01-01 · 1 (1882) · p. Seite 140

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
9 (1882)
Issue
1 (1882)
Date
1882-01-01
Page
Seite 140 (sequence 143)
Language
German
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140 Lerner flüchtig angesehen, wenn er diese Frage dem Talmud in den Mund legt und dagegen seine Expectorationen anstellt. (Vergl. Tossafot das. 8. V. אשד לא und 8. v. ושמן). Diese Maßregel nun weist eine geschichtliche Entwicklung auf, die sich verfolgen läßt. Mischna Schebiith VIII, 10 berichten Einige vor R. Akiba, daß R. Elieser die Behauptung aufgestellt: der Genuß des Brotes der Kutäer sei auf gleiche Stufe mit dem Genuß von Schweinefleisch zu stellen. Darauf erwiederte jenen R. Akiba: Schweiget! Ich will euch nicht R. Eliesers Meinung über diesen Punkt mittheilen. Aus den Worten R. Akiba's selbst kann nicht geschlossen werden, was die wahre Ansicht N. Eliesers war. Der I. zur Stelle belehrt uns jedoch, daß R. Elasar (?) Kutäisches Brod nicht verboten habe (vgl. aber ר״ש z. Mischna). Wenn auch die Stelle, welche wohl Chiskia im Sinne hatte, in der Tosest« Pesachim II, S. 156, § 16 und b. Chullin 4a abweichend lautet, so könne» wir hierin dein I. Schebiit unbedingt folgen, daß über die Ansicht N. Eliesers eine Meinungsverschiedenheit zwischen R. Akiba und Anderen herrschte. Es geht jedoch aus der Tosest« Pesachim II, S. 156, §15, welche in b. Gittin 10 a, Kidduschin 76b und Chullin 4a wiederkehrt, mit Entschiedenheit hervor, daß nach R. Elieser kutäisches Brot gestattet, imö selbst zur Zeit R. Simon b. Gamaliels ein solches Verbot nicht existirte. (Vgl. Tossafot Gittin 10 a 8. v. מצות.) Diese Tosefta bestätigt also die Ansicht R. Akiba's, wie wir sie aufgefaßt haben. Aber ebenso evident ergiebt sich aus Tosefta Chullin II, S. 503, §20 (b. Chullin 13 a, vgl. Raschi 8. v. ממדד und Tossafot 8. v. ins), daß das Brot der Kutäer bereits in friiherer Zeit mit einem Interdikt belegt war, da die Abschließungs-Maßregeln gegen die Judenchristen wahrscheinlich mit den letzten Tagen R. Eliesers begonnen und wohl z. Z. N. Jsmaels in voller Kraft gestanden haden (vgl. Tosefta das.). Diese Bestimmungen aber setzen das Verbot kutäischen Brotgenusses voraus und schließen sich erst an dieses an. Es bleibt also nichts Anderes übrig, als hier widersprechende Tosefta's und differirende tanaitische Ansichten in diesem Punkte zu constatiren oder, was weniger wahrscheinlich ist, die L.-A. כותים, welche in Tosefta sich ebenfalls findet und die in b. Chullin bereits Raschi und Tossafot Vorgelegen, als un-

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