Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 8 (1881)
- Issue
- 1 (1881)
- Date
- 1881-01-01
- Page
- Seite 112 (sequence 115)
- Language
- German
- Belongs to
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112 Berliner terim" S. 25 u. 28—30 (vgl. auch Hamagid VII S. 30) mitgetheilt. 8. (15) Commentar des Abraham ibn Esra zum Pentateuch, am Rande die Super-Commentare von Mose מהנערים, Joseph Kaspi, dem Motot und dem anonymeil, nach dem Anfänge mit אות נפש bekannten Commentar (Folio, am Anfang voll jüngerer Hand, auf Papier, dann Pergament). Voran geht eine Erklärung der bekannten תירה, deren Schluß auf dem vorletzten Blatte, gegen Schluß, zu suchen ist. — Die Handschrift ist für die Feststellung der Lesarten von großem Nutzen. Von sonstigen SuperCommentaren zum ibn Esra enthalten'): 9. (88) D. Commentar צפנת פענה des Scheintod b. Schaprut, im Tamus des Jahres 5442 vollendet. Ueber dens. vgl. Steinschneidcr im Magazin III S. 150 und Friedländer in Ibn Ezra Literature S. 221. 10. (195) D. Commentar des Jehuda Mosconi, der von Steinschneider und von mir im Magazin III ausführlich beschrieben worden ist. 11. (80) D. Coinmentar Motot mit Glossen am Rande, worin einmal aus der Schrift eines Zemach aus Meli citirt wird. 12. (111) D. Commentar des Mose b. Jehuda הנערים so. Vgl. Pletat Soferim, hebr. Abtheilung S. 49. Der Schreiber hieß Menachem; der Besitzer war Benjamin aus Pesaro. 13. (218) Commentar eines Anonymen, beginnend והנה שכחו, worüber ich an einer andern Stelle eine ausführliche Notiz ge׳ ben werde. Einstweilen sei auf Pletat-Soferim, deutsche Abthlg. S. 45, verwiesen. Am Schlüsse folgen Erklärungen des Joseph ibn Nachmias, eines Schülers R. Aschers in Toledo, (desselben, den Zunz zur Geschichte S. 429 No. 4 anführt, s. auch hebr. Bibliographie XII S. 124), zur Aboda des Versöhnungstages, worin er außer seinem Lehrer noch einen Israel b. Joseph nennt, über den man bei Zunz, zur Geschichte S. 426 und bei S. Sachs *) Von hier an wird Format und Schreibmaterial der Handschriften nur angegeben, wenn es nicht Quart und auf Papier ist, so daß da, wo die betreffende Handschrift in Quart und auf Papier geschrieben ist, eine weitere Bezeichnung nicht erfolgt.