Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 7 (1880)
- Issue
- 1 (1880)
- Date
- 1880-01-01
- Page
- Seite 245 (sequence 248)
- Language
- German
- Belongs to
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Die neueste Hypothese über den Priestercodex. 245 In den Festtagsgesetzen des Deuteronomiums (C. 16) ist nicht minder eine Bekanntschaft mit den entsprechenden Gesetzen des PC. zu finden. Wiewohl dieser Abschnitt des Deut.'s sich bloß den Vorschriften des Bundesbuches (Exod. 23) anzuschließen scheint, wird doch eine nähere Betrachtung leicht Momente entdecken, die zur Annahine einer Abhängigkeit des Deut.'s vom PC. führen. Im Bllndesbuche erscheinen die drei Wallfahrtsfeste von einander unabhängig. Erst Lev. 23 belehrt uns, daß Pfingsten von Ostern abhängig und zu diesem gewissermaßen ein Schlußfest bildet.*) Daher sind die Festgesetze in Lev. 23 in zwei Theile getheilt, die beide durch den gleichen Schlußsaß 43 .33.2211) אני ה' אלהיכם) markirt sind. Der erste Theil enthält die Frühjahrsfeste: das Osterfest und sein Schlußfest, Pfingsten; der zweite Theil handelt von den Herbstfesten: dem Laubhüttenfeste, seinen beiden Vorfesten und seinem Schlußfeste. Ebenso aber erklärt auch Deut. 16 das Schabnothfest als zum Pesachfeste zugehörig und von diesem abhüngig, und zwar formell dadurch, daß es den beiden Festen eine Schlußermahnung (״gedenke, daß bu Knecht in Aegypten gewesen, beobachte daher und thue diese Satzungen**) (V. 12) folgen läßt, sachlich durch die Vorschrift, sieben Wochen nach Beginn der Ernte, der, wie aus V. 7 und dem Ausdruck הרש האביב zu schließen, im Osterfeste stattfand, Pfingsten zu feiern. Eine merkwürdige Uebereinstimmung mit dem PC. erblicken wir auch in der Bestimmung des Deut.'s, daß von Ostern nur ein Tag, vom Laubhütteufeste dagegen alle sieben Tage in der auserwählten Stadt zu feiern sind (Deut. 16, 7 und 15), gerade wie im PC. beim Mazzotseste nur der erste Tag הנ genannt wird, beim Hüttenfeste aber alle sieben Tage diesen Namen führen (Lev. 23, 5; 34, Num. 28, 17; 29, 12). Im Bundesbuche *1 Vgl. meine Abhandlungen über die pent. Gesetze I, S. 11 ff. **) Es liegt auf der Hand, daß unter ״diesen Satzungenהחקים דואלד.) ״) nicht, wie Knobel meint, bloß eine vorangegangene Vorschrift über die Zuziehung der Armen verstanden sein kann; vielmehr ist dies eine Schlußerinahnung zu allen bisher vorgetragenen Fest-Vorschriften, vgl. Exod. 12, 24; 13, 1V. 17