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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1878-01-01 · 1 (1878) · p. Seite 96

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
5 (1878)
Issue
1 (1878)
Date
1878-01-01
Page
Seite 96 (sequence 99)
Language
German
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96 Hoffman» nur deshalb den Propheten eingeschoben, um dem Gesetze ein alterthümliches Colorit zu verleihen, bedarf kaum der Widerlegung. Alterthümlicher als im Pentateuch braucht doch das Gesetz nicht zu erscheinen, wo ja ebenfalls vom Propheten nicht gesprochen wird. Wellhausens Erklärung haben wir bereits im Progr. S. 25 Anm. 2 zurückgewiesen. Allein auch die von uns das. gegebenen Erklärungen müssen wir jetzt als ungenügend bezeichnen. Die erste Erklärung, wonach Iosephus den Hohenpriester selbst zugleich als Propheten bezeichen wollte, ist, obgleich Philo (II S. 367) dafür deutlich spricht, dennoch zu gewagt, weil Iosephus dies ebenso ausdrücklich wie Philo hätte erklären müssen, falls er dies gemeint hätte. Die zweite Erklärung, daß bei ״dem Hohenpriester und dem Propheten" an Josua und Eleasar gedacht sei, ist deshalb unwahrscheinlich, weil Iosephus da, wo er vom Texte der Bibel abweicht, dies gewöhnlich nur zu Gunsten der zu seiner eigenen Zeit bestehenden Einrichtungen gethan haben kann. Unter dem Propheten muß also auch eine Person verstanden sein, die zur Zeit des Iosephus neben dem Hohenpriester an der Spitze der Gerusia stand, und das ist kein anderer als der pharisäische Nasi. Philo, der die Verhältnisse in Jerusalem nicht so genau kannte und sie mehr in idealem Lichte schaute, erklärte sich den Umstand, daß der Hohepriester als oberster Richter eingesetzt wird, einfach daraus, daß dieser hierzu vollständig qualificirt sei, da der wahrhafte Priester zugleich ein Prophet sei. Iosephus jedoch, der das Treiben der Hohenpriester aus der Nähe beobachtete, konnte ihnen kein solches Epitheton beilegen. In der biblischen Zeit waren die Priester die Gesetzkundigen, der Ortsgerichte sowohl wie des Obergerichtes (vgl. Progr. S. 15 f); ja noch zur Zeit des Sirach scheinen die Priester in der Regel zugleich Schriftgelehrte gewesen zu sein (Progr. S. 29 f.). Als jedoch die Hohenpriester zur Königswürde gelangten und einen selbständigen Staat zu leiten hatten, fanden sie keine Zeit und Muße sich die nöthige Gesetzeskünde anzueignen, die sie zur Leitung der obersten Gerichtsbehörde fähig machte. Hyrkan I. sah sich daher genöthigt, die Suggoth einzusetzen, welche den religiösen und richterlichen Angelegenheiten des Landes vorstanden (Progr. S. 37—40). Seit dieser Zeit

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