Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 5 (1878)
- Issue
- 1 (1878)
- Date
- 1878-01-01
- Page
- Seite 12 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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Hofsmann 12 Es ist demnach unzweifelhaft der Sinn der traditionellen Lehre so, wie sie in Mischna und Talmud verstanden wurde. Cs wurden demnach falsche Zeugen nur dann bestraft, wenn 1) ihre Lügen- Hastigkeit durch andere Zeugen nachgewiesen war und 2) die letzter» Zeugen dies durch ein alibi in Bezug auf die Person der falschen Zeugen nachwiesen. Die Nothwendigkeit der ersten Bedingung und der Grund, warum ein Selbstwiderspruch der Zeugen nicht genügt, leuchtet nach dem oben S. 5—8 Erörterten von selbst ein. Weniger klar ist es, warum das alibi sich gerade auf die Zeugen beziehen muß und es nicht genügt, wenn behauptet wird, der Mörder oder der Ermordete wären gar nicht am Orte der That gewesen. Unsere oben S. 4 gegebene Erklärung des גופה של עדות beseitigt auch diese Schwierigkeit; doch mag auch noch folgendes zur Begründung hinzugefügt werden. Bei einem alibi der Zeugen werden nach Maccot 5 a und 6 b zwar die falschen Zeugen stets bestraft, aber der Angeklagte (Mörder) nicht immer gerettet. Es ist also nicht zu befürchten, die überführenden Zeugen seien durch Freundschaft gegen den Mörder zu einem falschen Zeugnisse verleitet worden, da sie ihn ja möglicherweise gar nicht retten würden. Sie hätten, wenn sie den Mörder retten wollten, vielmehr gesagt, dieser oder der Ermordete waren an einem andern Orte, in welchem Falle der Angeklagte mit Sicherheit gerettet wird. Hätte aber ein alibi des Mörders oder des Ermordeten genügt, so könnten immer die Freunde des Angeklagten diesen retten und die gegen ihn Zeugenden verderben. Hiermit ist auch die scheinbar auffällige traditionelle Lehre in Maccot 5 b (u. a. Stellen) begründet, הרגו אין נהרגין daß die falschen Zeugen nicht mehr bestraft werden, wenn der Angeklagte bereits hingerichtet ist. Denn wären die Zeugen auch nach der Hinrichtung des Angeklagten strafbar, so würden immer die Freunde des letzteren, da sie den Freund nicht mehr retten können, wenigstens dessen Tod an die Zeugen rächen wollen und gegen diese ein falsches Zeugniß ablegen. Die Zeugen, selbst der Wahrheit, würden immer das Damoklesschwert über ihrem Haupte schweben sehen, und Niemand würde wagen, vor Gericht Zeugniß abzulegen. Das Gesetz: הרגו אין גהדגין wird übrigens schon von R. Chasdai Krescas (Or Ad. 43) und Abarb. (Deut. 19, 19) richtig