Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 5 (1878)
- Issue
- 1 (1878)
- Date
- 1878-01-01
- Page
- Seite 6 (sequence 9)
- Language
- German
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׳6 Hoffmann Dies wird einstimmig nicht nur von den beiden Talmuden, Mischna, Toßefta und Sifre gelehrt, sondern auch Josephus giebt deutlich zu erkennen, daß ihm dieser Rechtsgrundsatz bekannt war. Denn er sagt (Ant. 4, 8, 15): ״Av de tig xperörj fiaQrvfrrjoocs 7t tat ev&ij, 7cao%£T(0 ravt‘ eXeyx-9-els, oaa 6 xaTafiaQTVQrjO-eig Ttko%ew efteXXev. Wenn Jemand, der ein falsches Zeugniß'ablegt, Glauben gefunden, so soll er, wenn er überführt wird, das erleiden, was nach seinem Willen derjenige erleiden sollte, gegen den er gezeugt hat." Josephus hält also auch nur den Zeugen für strafbar, der einmal Glauben gefunden, indem das Gericht durch seine Aussage zu einem Urtheile bewogen wurde. Wie konnte demnach Sifre behaupten, daß nur der Zeuge strafbar ist, welcher entweder durch sich selbst oder durch seinen Mitzeugen zum Lügner gemacht wird (עושה עצמו שקר oder עושה חבירו שקר), während er selbst einerseits hinzufügt, daß dies nach Beendigung des Zeugenverhörs (משנחקרה עדותן בב״ה) nicht mehr stattfinden kann, andererseits aber der Grundsatz fest steht, daß nur bei Ueberführung nach erfolgtem Urtheilsspruche, also lange nach Beendigung des Zeugenverhörs, die Zeugen bestraft werden?! Es ist also klar, daß die von Geiger angeführte Stelle des Sifre nur folgenden in Toßefta Ketubot II und Toßefta Sanhed. VI befindlichen Lehrsatz an die Schriftworte anlehnen will: ערים״ עד שלא נחקרה עדותן ואמרו ממדין אנו הרי אלו..שהעידו נאמנין משנחקרה עדותן ואמרו ממדין אנו אין נאמנין. Wenn Zeugen ein Zeugniß abgelegt haben und dann, bevor ihr Zeugniß erforscht ist, eingestehen, daß sie Lügner seien, so wird ihnen geglaubt (ihr Zeugniß ist ungiltig und sie werden nicht bestraft); wenn sie aber, nachdem ihr Zeugniß bereits erforscht ist, behaupten, daß sie gelogen haben, so glaubt man ihnen nicht" (nachdem das Zeugenverhör beendet ist, kann das Zeugniß nicht mehr widerrufen werden). Auch von dieser Lehre läßt sich Nachweisen, daß sie in alter Zeit praktische Geltung hatte. In Jerusch. Sanhed. 5, 5 wird erzählt: Die Feinde des Simon ben Schetach mietheten falsche Zeugen, die gegen dessen Sohn aussagten, daß er ein todeswürdiges Verbrechen begangen habe. In Folge dessen wurde dieser zum Tode verurtheilt. Als er zum Richtplatze geführt wurde, bereuten die Zeugen ihre