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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1878-01-01 · 1 (1878) · p. Seite 5

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
5 (1878)
Issue
1 (1878)
Date
1878-01-01
Page
Seite 5 (sequence 8)
Language
German
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Ueber falsche Zeugen. 5 Zeugnisses." Dies ist der Fall, wenn nachgewiesen wird, daß die Zeugen gar nicht am Orte der That anwesend waren. Sagen aber die andern Zeugen blos, der Mörder oder der Ermordete sei nicht dort gewesen, so können wohl die ersten Zeugen in Bezug auf die Person sich geirrt haben; die Thatsache selbst aber, das Wesentliche des Zeugnisses, kann wahr sein, und deßhalb sind die Zeugen nicht strafbar. Wenn man will, kann man auch mit Pineles (דרכה של תורה S. 189) und Levy (Talm. Wörterb. v. גופה של עדות (ומם mit ״die Person der Zeugen" übersetzen; denn in der Mischna steht öfters עדות (Zeugenschast) für עדית (vgl. Maccot 1, 9). Das Abstractum wird aber von R. Jsmael absichtlich gebraucht, weil er in der Weise des jer. Targ. das עד der Schrift als עדות faßte (vgl. Sota 2 b und Raschi das.). Jedenfalls stimmt R. Zsmael vollständig mit der Mischna überein. Was nun die oben S. 2 angeführte Sifre-Stelle (שגי; שהעד עושה עצמו וכר) betrifft, die am klarsten Geigers Ansicht aussprechen soll, so braucht man nur den unmittelbar darauf folgenden Satz zu lesen, um zu sehen, daß aus dem Sifre gerade das Gegentheil von dem hervorgeht, was Geiger daraus beweist. Dieser Satz lautet:;יכול אף משנחקרה עדותן בב״ד ת״ל וכו׳ ולא משנחקרה עדות בב״ד. Der Zeuge kann nur, bevor das Gericht das Zeugniß genau erforscht, sich selbst oder seinen Mitzeugen als Lügner erklären, nicht aber, nachdem ihr Zeugniß erforscht, d. h. das Zeugenverhör bereits beendet ist. Nun war in Betreff der Verurtheilung der falschen Zeugen von Alters her ein Streit zwischen den Pharisäern und Sadducäern, und im Sifre selbst heißt es drei Zeilen nach unserer Stelle: אין עדים ווממין נהרגים עד שיגטר הדין שהרי צרוקים אומרים עד שיהרג הנידון. Die falschen Zeugen werden nur dann hingerichtet, wenn in Folge ihrer Aussage bereits das Urtheil über den Angeklagten gefällt wurde; die Sadducäer sagen sogar, nur wenn durch die Aussage der falschen Zeugen der Angeklagte hingerichtet wurde. Zur Verurtheilung der falschen Zeugen gehört also jedenfalls die nothwendige Bedingung, daß wenigstens in Folge ihres Zeugnisses vom Gerichte das Urtheil gesprochen wurde.*) *) Geiger selbst erwähnt diese Disserenz zwischen Pharisäern und Sadducäern, Urschr. S. 110.

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