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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1877-01-01 · 1 (1877) · p. Seite 218

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
4 (1877)
Issue
1 (1877)
Date
1877-01-01
Page
Seite 218 (sequence 220)
Language
German
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218 Hoffmann 4ן bei denjenigen Opfern, wo die Art der Darbringung je nach dem Opfermaterial verschieden ist (wenn auch, wie beim Friedensopfer, blos die einzige Verschiedenheit obwaltet, daß beim Schafe außer den übrigen Opferstücken noch die אליה geräuchert wird, 3, 9), wird die Art der Darbringung vollständig vcwgeschrieben. Beim Schuldopfer, das in allen in Lev. 5 vorkommenden Fällen in einem Widder besteht, konnte mit Rücksicht auf 7, 2—5 über letztern Punkt geschwiegen werden. Beim Speiseopfer wird außerdem 2, 3 und 10 in Kürze über den Priesterantheil gesprochen, indem die ausführlichen Bestimmungen hierüber in 6, 9—11 und 7, 9—10 gegeben sind. Der Grund der Erwähnung des Priesterantheils in Cap. 2 mag darin liegen, daß beim Speiseopfer, welches als Ganzopfer des Armen betrachtet wird (s. oben S. 131), hervorgehoben werden mußte, daß dasselbe nicht wie das sonstige Ganzopfer auf dem Altäre angezündet, sondern von den Priestern gegessen werden sollte. Die Hervorkehrung dieser Lehre war um so nöthiger, als die dem Ganz- und Friedensopfer als Beigabe dienende Trankopfer-Mincha ganz auf dem Altäre verbrannt wurde (s. oben S. 15). Eben deswegen wird auch 2, 3; 10 der Priesterantheil des Speiseopfers ״Allerheiligstes von den Feuerungen des Ewigen" genannt (s. oben S. 130 f.). Die beiden Opfer-Gesetze, das am Sinai offenbarte Priester- Opfergesetz und das in der Stiftshütte erlassene Volks-Opfergesetz, wurden in der Schrift zusammengestellt, wobei zwar letzteres Gesetz, welches dem Leser über die verschiedenen Opferarten nähern Aufschluß gibt, vorangestellt werden mußte, aber durch die Unterschrift die Priorität des Priestergesetzes bezeugt wurde. Beide Gesetzgebungen zusammen bilden eine vollständige einheitliche Opferordnung, wovon der eine Theil den andern ergänzt und berücksichtigt, so daß es unmöglich ist, diese beiden Gesetzgebungen verschiedenen Verfassern in verschiedenen Zeiten zuzuweisen. Ebensowenig ist es möglich, irgend ein Stück von dieser Opferordnung zu trennen und in eine spätere Zeit oder auch nur an eine andere Stelle zu versetzen. Vielmehr ist Alles ursprünglich vom Gesetzgeber nach Inhalt, Form und Ordnung eben so ausgezeichnet worden, wie es uns gegenwärtig vorliegt.

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