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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1877-01-01 · 1 (1877) · p. Seite 217

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
4 (1877)
Issue
1 (1877)
Date
1877-01-01
Page
Seite 217 (sequence 219)
Language
German
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Das Opfergesetz. 217 genommen, und in Num. 6, 15 muß an das spätere Trankopfer- Gesetz, Num. 15, 1—16, gedacht worden. Wir finden aber auch umgekehrt in Lev. 1—5 deutliche Beziehungen auf Cap. 6—7. In Cap. 1, V. 16 wird der Aschen-Ort als etwas Bekanntes genannt, was das Gebot der Aschen-Hebe in 6, 3 voraussetzt; ebenso wird 4, 12 von ״dem reinen Orte, dem Aschen-Schutte" so gesprochen, als wäre dieser Ort bereits aus der Anordnung in 6, 4 bekannt. Die kurze Angabe in Cap. 3, V. 5, daß man das Friedensopfer auf dem Ganzopfer in Dampf aufgehen lasse, setzt die bestimmtere Anordnung in 6, 5 voraus, wonach an jedem Tage zuerst das Morgen-Ganzopfer und dann erst die Friedensopfer dargebracht werden (s. oben S. 129). Das Verbot, Fett und Blut zu essen, ist in 3, 17 nur lose mit dem Friedensopfergesetze verbunden, und dessen Stellung an diesem Orte erklärt sich am leichtesten daraus, daß das betreffende ausführliche Speisegesetz in 7, 22 ff. passend den Speisegesetzen des Friedensopfers angeschlossen ist (s. oben S. 136 f.). Endlich wird in Cap. 5, 14—16 beim Schuldopfer über die Blutsprengung und die Räucherung der Fettstücke gar keine Vorschrift ertheilt, was nur dadurch zu erklären ist, daß die Schrift die hierzu gehörigen Bestimmungen in 7, 1—5 für genügend erachtet hat. Wäre, wie Merx meint, Cap. 6—7 eine erst später verfaßte Novelle zu 1—5, so würde das Fehlen der Bestimmungen über die Art der Darbringung des Schuldopfers in Cap. 5 um so unbegreiflicher sein, als in dieser Gesetzesgruppe bei den andern Opfern die diesbezüglichen Vorschriften zum öftern wiederholt sind. Das Opfergesetz in Lev. 1—5 ist an die Kinder Israel gerichtet und wurde erst nach Errichtung der Stiftshütte in dieser offenbart. Vor dieser Zeit wurden die Opfer auf Privataltären (במות vgl. Sebachim 112 b) an jedem beliebigen Orte dargebracht. Es mußte daher nach Errichtung der Stiftshütte geboten werden, daß von nun an jedes Opfer ins Heilgthum zu bringen ist. Dabei wurde dem Volk das Opfergesetz für dieses Heiligthum gegeben. Dieses enthält: 1) das Material, welches zu jedem Opfer gebraucht wird, 2) die Geschäfte des Darbringers beim Opfer, 3) bei Pflichtopfern die Veranlassung zur Darbringung derselben,

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