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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1877-01-01 · 1 (1877) · p. Seite 136

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
4 (1877)
Issue
1 (1877)
Date
1877-01-01
Page
Seite 136 (sequence 138)
Language
German
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136 Hoffmann setze aber gelten nicht nur für die Friedensopfer, sondern auch für alle andern Opferarten; nur war es nicht nöthig, solche Bestimmungen bei den hochheiligen Opfern zu treffen. Daß ein Unreiner Hochheiliges nicht essen darf, ist selbstverständlich, da er nicht einmal den heiligen Ort betreten durfte, an welchem allein Hochheiliges gegessen wurde (Lev. 12, 4; Num. 19, 13). Mit Ausrotlungsstrafe wird dies außerdem ausdrücklich Lev. 22, 3 ff. verboten. Daß aber auch bei Hochheiligem eine bestimmte Zeit für das Essen vorgeschrieben war, läßt sich aus dem minder heiligen Dankopfer schließen. Es behaupten daher mit Recht unsere Weisen (Mischna Sebachim 5, 3 ff. u. a. St.) sowie Josephus (Ant. 3, 9, 3 u. 9), daß alles Hochheilige nur einen Tag und eine Nacht gegessen werden durfte. Dafür spricht die oben 6, 21 gegebene Vorschrift, daß die Gefäße, in welchen das Sündopfer gekocht, zerbrochen resp. gereinigt werden müssen, wovon, wie oben S. 131 erklärt, nur im Verbotensein der Speise am andern Tage der Grund liegen kann. Ferner beweist dies unwiderleglich C. 10, V. 19. Dort entschuldigt Ahron das Verbrennen des Sündopfers damit, daß er heute (היום) an dem Tage, an welchem ihm beide Söhne gestorben waren, kein Sündopfer essen konnte. Dies setzt voraus, daß es am folgenden Tage überhaupt verboten wäre, da sonst das Opfer am andern Tage hätte verzehrt werden können und das Verbrennen noch nicht gerechtfertigt wäre. Daß aber nicht nur die Fleischopfer, sondern auch die Brotopfer am zweiten Tage nicht gegessen werden durften, beweist 8, 32, wo ausdrücklich geboten wird, was übrig bleibt vom Fleisch und vom Brote im Feuer zu verbrennen. Aus diesem Grunde nun, weil unser Speisegesetz auch für die von den Priestern zu verzehrenden hochheiligen Opfer und selbstverständlich für die Priesterantheile vom Brot und Fleisch der Friedensopfer Geltung hat, ist dasselbe, wie die früheren Speisegesetze an die Priester gerichtet, die außerdem nach 10, 10 die Aufgabe haben, zwischen Heiligem und Gemeinem, sowie zwischen Reinem und Unreinem zu unterscheiden. Dagegen wendet sich das folgende Fett- und Blutverbot (V. 22 f.) an alle Israeliten, da von allen Thieren das Fett und Blut verboten wird, von denen ein Opfer gebracht werden kann (nicht

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