Mannheim
Compact Memory

Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1877-01-01 · 1 (1877) · p. Seite 134

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
4 (1877)
Issue
1 (1877)
Date
1877-01-01
Page
Seite 134 (sequence 136)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2572068-2572069-2572070--0203-2572349
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

134 Hosfmann ist zugleich zu ersehen, daß jedes Opfer ohne Unterschied, dessen Blut, selbst gegen die vorschriftmäßige Opferordnung, in das Znnere des Heiligthums gebracht wurde, zu essen verboten war und verbrannt werden mußte, wonach Lev. 6, 23 von allen Opfern gilt (vgl. Sifra zur Stelle). Zedenfalls aber ist die Vorschrift 6, 23 alt, indem nicht nur 10,18 ausdrücklich darauf Bezug nimmt, sondern auch 16, 27 durch seine Fassung zeigt, daß der dort gegebeneu Vorschrift der allgemeine Kanon von 6, 23 zu Grunde liegt. Zn der Lehre vom Schuldopfer (7, 1 ff.) mußte unser Abschnitt auch die Art der Darbringung genau vorschreiben, weil dies gerade beim Schuldopfer in der ersten Abtheilung c. 5 unterlassen wurde. Ueber den Grund dieser Erscheinung wird im vierten Theile dieser Abhandlung gesprochen werden, wo das Verhältniß zwischen der ersten und zweiten Abtheilung Gegenstand der Untersuchung sein wird. Hier sei nur bemerkt, daß unser Abschnitt auch an dieser Stelle als selbstständig und unabhängig erscheint. Die einzelnen Riten beim Schuldopfer sind nicht, wie zu vermuthen wäre und wie Merx sl. c. S. 67) wirklich behauptet, dem Sündopfer entsprechend, vielmehr ist gerade in Bezug auf die wichtigste Opferhandlung, die Blutsprengung, das Schuldopfer vom Sündopfer unterschieden und dem Ganz- und Friedensopfer gleich. Während bei allen Sündopfern (mit Ausnahme des Vogel-Sündopfers) das Blut an die Hörner des Altars gesprengt wird (Exod. 29, 12; Lev. 4, 7; 18; 25; 30; 34; 8, 15; 16, 18), muß beim Ascham, ganz wie bei Olah und Schelamim das Blut an den Altar ringsum (vgl. über die Erklärung dieses Ausdruckes Sifra zu Lev. 1, 5) gesprengt werden. Daß hier die Semichah bei Ascham nicht geboten wird, darf nicht auffallen, da diese Handlang vom Darbringer zu geschehen hat, hier aber nur ein Opfergesetz für die Priester gegeben wird (6, 2; 17). In der ersten Abtheilung aber wird bei Ascham die Semichah als selbstverständlich aus der Analogie mit den andern Opfern zu schließen vorausgesetzt und um so weniger vorgeschrieben, als über die Darbringung des Opfers nur in Kürze die Rede ist, wie ja auch bei andern Opfern, deren Darbringung nur kurz beschrieben wird, die Semichah als selbstverständlich ausgelassen ist (so bei den Opfern

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.