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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1877-01-01 · 1 (1877) · p. Seite 73

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
4 (1877)
Issue
1 (1877)
Date
1877-01-01
Page
Seite 73 (sequence 75)
Language
German
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Opfcrge setze. 73 Umstand, daß der Theil des Priesterantheilgesetzes, welcher gebietet, Brust und Schenkel der Friedensopfer den Priestern zu geben, Cap. 7. V. 31 b—34, mit einer Unterschrift versehen ist, schon zur Genüge, daß dieser Theil des Gesetzes von den andern Theilen getrennt sein muß. Doch es bedarf noch der Erklärung, warum gerade dieser Theil besonders mit einer Unterschrift verbunden wurde. Der Grund liegt darin, daß Brust und Schenkel der Friedensopfer vor den andern Priesterantheilen besonders äusgezeichnet sind. Diese allein befahl Gott (Exod. 29, 27—28), am Tage der Weihe Ahrons und seiner Söhne zu heiligen und als eine für ewige Zeiten bestimmte Abgabe von Seiten der Kinder Israel an die Priester feierlich zu erklären. Diese besondere Aus- Zeichnung wird nun auch in der Unterschrift Lev. 7, 35—36 hervorgehoben: ״Dies ist der Antheil Ahrons und der Autheil seiner Söhne von den Feuerungen des Ewigen, als man sie herzutreten ließ, als Priester dem Ewigen zu dienen, von denen der Ewige befahl, daß sie ihnen, nachdem sie gesalbt wurden, von den Kindern Israel gegeben werde, als ewiges Gesetz bei ihren Geschlechtern". Es ist aber auch, abgesehen von dem bisher Bemerkten, nicht möglich, das Priesterantheilgesetz als einen Anhang zu Lev. 1—5 zu betrachten, aus folgenden Gründen: Erstens hätte dann nicht (7,7) vom Priesterantheil des Schuldopfers die Rede sein können, da in dem sogenannten Grundgesetze beim Schuldopfer noch nicht der Autheil des Altars angegeben war und das Gesetz, ״das Schuldopfev solle dem Sühupriester gehöre!:", so verstanden werden könnte, daß von demselben gar nichts auf den Altar kommen solle. Zweitens hätte das 7 ,7) כחטאת כאשם תורה אחת להם) keinen rechten Sinn, denn was will das heißen: ״Das Schuldopfer ist wie das Sündopfer", da wir doch vom Sündopfer in Bezug auf den Priesterantheil noch eben so wenig wüßten, als vom Schuldopfer. Anders ist es, wenn wir diesen Passus an seiner stelle unbehelligt lassen; dann ist er recht verständlich. Er bezieht auf das vorangehende Gesetz Cap. 6, V. 19, womit indirect gelehrt worden, daß das Sündopfer dem Sühnpriester gehört. Drittens könnte ein Antheilgesetz hinter Lev. 1—5 nicht von den zum Dankopfer ge-

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